Empfehlung des 103. HRK-Senats vom 13. Februar 2007
Die HRK erneuert ihre Auffassung, dass der Zugang zur Promotion sich generell in erster Linie nach der individuellen Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten, wie sie für die Promotion erforderlich ist, richten muss. In diesem Zusammenhang hat das Plenum der HRK den Hochschulen schon in den Jahren 1992 und 1995 empfohlen, hervorragend qualifizierten Fachhochschulabsolventen mit einem Diplomgrad in individuellen Verfahren den Zugang zur Promotion zu ermöglichen, ohne den vorausgehenden Erwerb eines universitären Abschlusses zur Bedingung zu machen. Die HRK begrüßt, dass die Zahl der Promotionen von Fachhochschulabsolventen in den letzten zehn Jahren stetig gestiegen ist. Vor dem Hintergrund der Analysen der HRK zur Promotion von Fachhochschulabsolventen und vor dem Hintergrund der neuen Abschlüsse im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Bologna-Prozesses empfiehlt die HRK ihren Mitgliedshochschulen:
Alle Promotionsordnungen sollten im Rahmen des Landesrechts die Voraussetzungen für die Promotion von hervorragend qualifizierten Fachhochschulabsolventen mit einem Diplomgrad schaffen. In den meisten Ordnungen ist die Möglichkeit bereits gegeben. Ein Eignungsfeststellungsverfahren zielt darauf ab, die Fähigkeit zum wissenschaftlichen Arbeiten, wie sie für die Promotion erforderlich ist, zu gewährleisten. Die zeitliche Belastung der Kandidaten durch die Auflagen, die die Studierenden im Rahmen dieses Verfahrens erhalten, variiert stark, sollte aber möglichst gering gehalten werden.
Die Promotionsausschüsse sollten sicherstellen, dass Master-Absolventen von Fachhochschulen nach den gleichen Regeln zur Promotion zugelassen werden, wie Universitätsabsolventen. Die Praxis der Hochschulen ist in diesen Fällen noch sehr uneinheitlich. Dazu können sie entweder die Promotionsordnung in entsprechender Weise ändern oder einen Beschluss fassen, der die Zulassungsvoraussetzung eines universitären Abschlusses künftig auch durch einen Mastergrad, der an einer Fachhochschule erworben wurde, erfüllt sieht. Master-Absolventen von Fachhochschulen dürfen insbesondere nicht systematisch ein Eignungsfeststellungsverfahren durchlaufen. Sie dürfen aber - wie auch Universitätsabsolventen - vor dem Hintergrund der fachlichen Voraussetzungen für die angestrebte Promotion mit Auflagen belegt werden, die vor der Zulassung zu erfüllen sind.
Die Hochschulen sollten Möglichkeiten für kooperative Promotionsverfahren mit Fachhochschulen schaffen, in denen Professorinnen und Professoren von Fachhochschulen als Betreuer, Gutachter und Prüfer im Promotionsverfahren wirken können. Diese Möglichkeit ist erst in wenigen Promotionsordnungen vorgesehen und wird darüber hinaus in einzelnen regionalen Verbünden praktiziert. Dazu sind einerseits die Promotionsordnungen um entsprechende Regelungen zu ergänzen. Andererseits sollten die Hochschulen regionale Verbünde von Fachhochschulen und Universitäten zu diesem Zweck auf der Basis bestehender oder aufzubauender Beziehungen in Forschung und Lehre entwickeln.
Die HRK fordert die Länder auf, in ihren Landeshochschulgesetzen Rahmenbedingungen zu schaffen, die die Umsetzung der genannten Empfehlungen erlauben und fördern. Insbesondere müssen sie im Zusammenhang mit der Zulassung von Masterabsolventen der Fachhochschulen sicherstellen, dass Mastergrade der Universitäten und der Fachhochschulen grundsätzlich gleich behandelt werden.