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II. Higher Education, Higher Education Policy (Higher Education Law, Higher Education Organisation, Personnel Structure, Student Body, Educational Assistance, Higher Education Statistics)
C. Books
Author HORST, Thomas
Title Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Hochschulgesetzes NRW über den Hochschulrat
Publisher Hamburg : Kovac, 2010
Collation 220 S.
Publication year 2010
Series (Schriften zum Hochschulrecht ; 1)
ISBN 978-3-8300-5197-8
Source/Footnote Zugl.: Köln, Univ., Diss. 2010, Weitere Informationen: www.nachdenkseiten.de
Inventory number 76352
Keywords Hochschule und Staat : Nordrhein-Westfalen ; Hochschule und Wirtschaft ; Hochschulrat ; Hochschule : Verwaltung allgemein ; Hochschule : Verfassung und Selbstverwaltung
Abstract Am 1.1.2007 ist das Hochschulfreiheitsgesetz (HFG) für Nordrhein-Westfalen und damit auch das Hochschulgesetz (HG NRW) als maß-geblicher Bestandteil des HFG in Kraft getreten. Zentrale Merkmale des neuen Gesetzes sind die Verselbständigung der Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts verbunden mit einer Übertragung der Verantwortung für Finanz-, Personal- und Organisationsentscheidungen, der Rückzug des Staates aus der Detailsteuerung der Hochschulen sowie die Implementierung von neuen und starken Leitungsstrukturen. Wesentliches Element dieser neuen Leitungsstrukturen ist der Hochschulrat. Diesem neuen und zentralen Organ der Hochschule kommt als wichtigem Baustein einer Neuordnung der Leitungs- und Aufsichtsstrukturen innerhalb der Hochschule eine herausragende Bedeutung zu. Der Hochschulrat soll die strategische Ausrichtung der Hochschule mitbestimmen, zugleich aber auch die Hochschulleitung beaufsichtigen bzw. kontrollieren und ? Impulse aus Wirtschaft und Gesellschaft auf-nehmend ? als "Transmissionsriemen" das erforderliche Beratungswissen für die Entscheidungen der Hochschulleitung vermitteln. Der Verfasser geht der Frage nach, ob die Regelungen des Hochschulgesetzes NRW über den Hochschulrat mit dem Grundgesetz und der Landesverfassung vereinbar sind und gelangt im Ergebnis zur Verfassungswidrigkeit der Regelungen. (HRK / Abstract übernommen)
Signature J 02-NRW HORS