AG "Juristenausbildungsreform" der HRK - Abschlussbericht für das Präsidium der HRK


Zustimmend zur Kenntnis genommen vom 193. Plenum am 19./20. Februar 2001



I. Mitglieder


Professor Dr. Peter Hommelhoff, Universität Heidelberg, Vorsitzender
Professor Dr. Dagmar Coester-Waltjen, Universität München
Professor Dr. Martin Henssler, Universität zu Köln
Professor Dr. Peter M. Huber, Universität Jena
Professor Dr. Dr. h.c. mult. Hein Kötz, Bucerius Law School, Hamburg
Professor Dr. Dr. Kristian Kühl, Universität Tübingen
Professor Dr. Jörg Manfred Mössner, Universität Osnabrück
Professor Dr. Hans-Heinrich Trute, Technische Universität Dresden
Professor Dr. Eduard Zenz, Fachhochschule Nordostniedersachsen.


II. Arbeitsauftrag


1. Die AG "Juristenausbildungsreform" ist vom Präsidium der HRK eingesetzt worden. Sie soll anhand des von JMK und KMK behandelten einphasigen Modells der Juristenausbildung sowie des von Bayern erarbeiteten Modellstudienplans, die von einer Erhöhung des CNW von derzeit 1,7 auf dann 2,2 ausgehen, Reformüberlegungen anstellen und eine Vorlage für das Plenum der HRK erarbeiten. Damit aber die Vorschläge unabhängig vom vorliegenden Reformmodell und seinem rechtspolitischen Schicksal (das mittlerweile besiegelt ist) Gültigkeit behalten, hat die AG Reformelemente zusammengetragen, die sie für unverzichtbar hält.


2. Die AG hat im Zeitraum von Juli bis November 2000 viermal getagt und sich auf ihrer abschließenden Sitzung am 20. November 2000 auf die folgenden Reformvorschläge verständigt. Der Vorstand des Deutschen Juristen-Fakultätentages wurde zu einer Erörterung des Abschlussberichts am 18. Dezember 2000 eingeladen, an welcher von Seiten des Fakultätentages deren Vorsitzender, Herr Professor Huber, sowie der Vorsitzende des Studienausschusses, Herr Professor Eckert, teilgenommen haben.


III. Eckpunkte einer Ausbildungsreform


1. Die deutsche Juristenausbildung ist trotz vereinzelter Schwächen insgesamt gut und erfreut sich zu Recht gerade im Ausland besonderen Ansehens. Dafür sprechen die nicht selten herausragenden Ergebnisse, die deutsche Absolventen in ausländischen Aufbaustudiengängen erzielen. Dennoch muss auch das Jurastudium in Deutschland modernisiert werden, damit die Fakultäten im weltweiten Wettbewerb um optimale Juristenausbildung und in dem mit privaten Einrichtungen hierzulande ihre Position behaupten und ausbauen können - dies vor allem anderen im Interesse ihrer Studierenden und deren Zukunftschancen.


2. Für eine modernisierte Juristenausbildung in Deutschland sind insbesondere anzustreben:

  • Schaffung einer angemessenen Betreuungsrelation zwischen Lehrenden und Lernenden
  • Modernisierung / Erweiterung und Ausdifferenzierung der Ausbildungsgänge sowie die Erweiterung der Veranstaltungsformen
  • Qualitätssteigerung mittels Auswahl der Studierenden durch die Universitäten und verbesserte Betreuung
  • Deutlicher Ausbau der Fakultäts-Prüfungskomponente im Laufe des Studiums
  • Internationale Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Fakultäten, vor allem durch Profilbildung.

3. Zur Erreichung dieser Ziele schlägt die AG folgende Änderungen vor:

  • Einführung eines Credit-Point-Systems für alle Lehrveranstaltungen
  • Verleihung des Bachelor-Grades nach sechs Semestern auf der Basis einer Mindestpunktzahl in den Lehrveranstaltungen bis zum sechsten Semester (Fakultäten-Wahlrecht)
  • der Bachelor in Verbindung mit dem Credit-Point-System (mit zeitlich begrenzter Wiederholungsmöglichkeit) ersetzt die bisherigen Orientierungs- und Zwischenprüfungen
  • Vorgezogener Abschluss eines Hauptfaches in der Ersten Juristischen Staatsprüfung (Strafrecht oder Öffentliches Recht) nach dem sechsten Semester durch Klausuren und mündliche Prüfungen auf dem Niveau der Staatsprüfung (Fakultäten-Wahlrecht);Ausbau des Wahlpflichtfachs zu einem vertiefenden Schwerpunktstudium ab dem fünften Semester
  • Anteil der Universitätsprüfungen an der Note der Ersten Juristischen Staatsprüfung zu 40 % (5 % Grundlagenfach, 35 % Schwerpunktfach), solange diese Staatsprüfung erhalten bleibt
  • Einführung von Akkreditierungsverbünden für nicht definierte Schwerpunktstudien
  • Deregulierung durch Übertragung von Entscheidungszuständigkeiten an die Fakultäten;Einführung von Master-Studiengängen mit dem Ziel, die Erste Juristische Staatsprüfung durch eine entsprechende Qualifikation zu ergänzen oder nach Wahl der Studierenden zu ersetzen (Fakultäten-Wahlrecht)

4. Mit diesen Vorschlägen sieht sich die AG in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Juristen-Fakultätentag und auch mit zentralen Eckpunkten, wie sie die Justizministerkonferenz in ihren Brüsseler Beschlüssen festgelegt hat.


IV. Die Reformvorschläge im Einzelnen


a. Für eine Reform der Ausbildungsstruktur an den Universitäten - Verbesserung der Betreuungsrelation durch Anhebung des CNW


1. Die AG befürwortet ausdrücklich, dass anhand des Reformmodells eine Diskussion über die Erhöhung des CNW geführt wird, und stellt fest, dass diese Erhöhung und die dadurch zu erzielende Verbesserung der Betreuungsrelation im Interesse der Studierenden dringend erforderlich ist. Die momentan viel zu große Betreuungsrelation erlaubt keine Varianz der Veranstaltungen, wie sie im internationalen Maßstab üblich ist. Mit einer solchen Varianz ist ein erheblicher Aufwuchs der Fakultätsaufgaben verbunden, der in den CNW mit einfließen muss. Die kapazitätsrechtliche Umsetzung der AG-Reformvorschläge in einen Beispielstudienplan ergibt einen Curricularnormwert von 3,0 (s. Anlage). Im Wesentlichen geht es um die notwendige Vergrößerung des Anteils des Kleingruppenunterrichts, die Einführung neuer Veranstaltungsarten mit einer Teilnehmerzahl von max. 25 sowie die angemessene Berücksichtigung der Betreuung und Bewertung der umfänglichen Prüfungsarbeiten während und am Schluss des Studiums (s. auch nachfolgende Ziff. 8 - 14).


2. Form und Struktur der Lehrveranstaltungen müssen qualitativ ausgebaut und durch weitere Typen von Lehrveranstaltungen ergänzt werden. Dafür müssen dann aber auch die kapazitätsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.


3. Die Studierenden sollen sich in der Ausbildung mehr zur Geltung bringen können. Dies ist gerade in Anfängervorlesungen derzeit äußerst problematisch. Zur Zeit können die Studierenden nicht aktiv in die Lehrveranstaltungen einbezogen werden; teilweise herrschen wegen der Größe vieler Lehrveranstaltungen und der Veranstaltungsräume unhaltbare Zustände für konzentriertes Arbeiten. Ein kommunikatives Lehren und Lernen ist so unmöglich. Lehrkapazitäten für Ergänzungsveranstaltungen und Raum für alternative Lehrkonzepte sind dringend erforderlich.


4. Darüber hinaus ist die Vertiefungsphase unterversorgt. Dort aber entscheidet sich der Lehr- und Prüfungserfolg. Die Einführung von Kolloquien mit bis zu 25 Teilnehmern ist in dieser Phase dringend geboten.


5. Damit gliedert sich das universitäre Studium in Grundkurse, die Vertiefungsphase sowie in die Examens- und Spezialisierungsphase. Sie stehen sämtlich in der Verantwortung der hauptamtlichen Dozenten. Die Universitäten müssen die Kapazitäten erhalten, auch die Examensvorbereitungsphase voll abzudecken - selbst soweit die Verantwortung für das Examen noch nicht den Universitäten vollständig zurückgegeben worden ist. Auch dieser zusätzliche Aufwand wirkt sich erhöhend auf den CNW aus; er war schon 1988 von der HRK und vom Wissenschaftsrat mit 2,5 ermittelt worden.


6. Die noch stärkere Öffnung der Universitätsausbildung hin zu wissenschaftlich reflektierter Ausbildung mit Blick auf die spätere praktische Tätigkeit der Juristen ist dringend erforderlich und sollte ihren gewichtigen Schwerpunkt in der anwaltsorientierten Juristenausbildung erhalten. Hierfür kommen in allen Rechtsdisziplinen (nach Wahl der Fakultäten) auch neue Lehrformen in Betracht, wie etwa "moot courts", Rhetorik und Plädieren, sowie projektbezogenes Lernen.


7. Außerdem sollte jede juristische Fakultät eine Sprachausbildung anbieten, die ausschließlich fachspezifische Fremdsprachenausbildung ist. Eine modernisierte und internationalisierte Juristenausbildung ist ohne eine solche Fachsprachenausbildung undenkbar.


8. Die Praktika, wie sie bisher durchgeführt werden, sollten aufgegeben werden.


b. Erhalt der kontinuierlichen wissenschaftlichen Ausbildung


9. Das (freilich mittlerweile aufgegebene) Reformmodell der JMK integrierte nach Ansicht der AG Praxisphasen in die theoretische Ausbildung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Studierende die Praxiserfahrung noch gar nicht nutzbringend verarbeiten kann. Die unverzichtbare Praxisorientierung darf nicht dazu führen, dass die kontinuierliche wissenschaftliche Ausbildung gefährdet wird.


10. Effektiver ist die klare Trennung zwischen rechtswissenschaftlicher Ausbildung an der Universität (unter Einschluss praxisorientierter Lehrveranstaltungen wie z.B. moot courts) und einer anschließenden Praxisphase. Die Praxisphase und das abschließende Examen sollen noch stärker in die Verantwortung der betroffenen Professionen gestellt werden.


11. Die universitäre Juristenausbildung muss noch stärker ausgerichtet werden auf die berufsfeldspezifischen Kompetenzen. Angesichts der Auflösung von festen beruflichen Typisierungen der klassischen juristischen Berufsfelder und der damit einhergehenden Änderung der beruflichen Qualifikationsanforderungen gewinnen neue Studienangebote eine besondere Bedeutung. Hierzu sind insbesondere zu zählen: Kommunikations- und Teamfähigkeit, Präsentations- und Moderationstechniken, der Umgang mit modernen Informationstechnologien, interkulturelle Kompetenzen und Fremdsprachenkenntnisse. Künftig sind europäische und internationale Komponenten in alle Pflicht- und Schwerpunktfächer zu integrieren.


12. In diesem Zusammenhang müssen diejenigen Fächer betont werden können, die auf den Rechtsanwaltsberuf ausgerichtet sind - und zwar fachlich, methodisch und hinsichtlich der Verhandlungsführung (pleading).


13. Die Universitäten und Wissenschaftsministerien werden nachdrücklich aufgefordert, den Studierenden die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Studium an einer ausländischen Universität zu vervollkommnen. Das erfordert, dass diese Auslandssemester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden. Die Justizminister haben zu gewährleisten, dass Fakultäten in Absprache mit ausländischen Fakultäten dort erbrachte Prüfungsleistungen auf die an der deutschen Fakultät zu absolvierenden Prüfungsleistungen anrechnen.


14. Im Interesse einer Gleichwertigkeit aller klassischen juristischen Berufe sollte die juristische Gesamtausbildung trotz unterschiedlicher Ausbildungs- und Prüfungsinhalte weiterhin mit einem einheitlichen Staatsexamen abschließen. In diesem Sinne wird an dem Bild des Einheitsjuristen festgehalten.


c. Auszuweitende Prüfungskompetenz der Fakultäten


15. Die AG hält es in ihrer großen Mehrheit für erforderlich, die Verantwortung für die Prüfung der Studierenden an die Universitäten zurückzugeben. Nach Mehrheitsansicht soll die Erste Juristische Staatsprüfung abgeschafft und durch eine Hochschulprüfung ersetzt werden. Vollständig einig ist sich die AG jedenfalls darin, dass die Prüfungsverantwortung teilweise und gewichtig den Universitäten zurückzuübertragen ist. Um jedoch in jedem Falle die Gleichwertigkeit der Prüfungsbedingungen zu gewährleisten, werden die Universitätsprüfungen in Kooperation mit den Justizministerien durchzuführen sein.


16. Am Bild des gleichwertigen, aber nicht gleichartigen Einheitsjuristen wird insbesondere für das Universitätsstudium und seinen Abschluss festgehalten. Dieses Ziel sollte über ein gleiches Prüfungsniveau der Fakultäten angestrebt werden.


17. Dabei sollen die Fakultäten sich profilieren und die Studierenden sich hinreichend spezialisieren können.


18. Der teilweise (und nach der Mehrheitsmeinung langfristig vollständige) Übergang der Prüfungskompetenz an die Universitäten muss sichergestellt werden durch einen noch zu entwickelnden Prüfmechanismus, der z.B. durch Akkreditierungsverbünde gewährleistet wird. Dazu haben die Akkreditierungsverbünde der Fakultäten geeignete Instrumente und Verfahren der Qualitätssicherung in Kooperation mit den Justizministerien zu entwickeln.


19. In einem ersten Schritt zu diesem Ziel sollen die universitär abgeprüften Leistungen in Höhe von zunächst 40% (5 % Grundlagenfach, 35 % Schwerpunkt) in das Ergebnis der Ersten Juristischen Staatsprüfung einfließen. Nur durch eine solche Ausweitung der Prüfungskompetenz lässt sich die verhängnisvolle Diskrepanz zwischen Studium und Abschlussprüfung dauerhaft beseitigen.


20. Die Anrechnung der an der Universität abgeprüften Kompetenz auf die Staatsprüfung sollte unter Verwendung eines Credit-Point-Systems erfolgen. Dadurch wird gleichzeitig die kontinuierliche Abprüfung des Lernerfolgs und der Befähigung sichergestellt. Dazu ist ggf. eine weitere Straffung der Ausbildung erforderlich.


21. Nach Entscheid der einzelnen Fakultät können die Studierenden nach dem 6. Semester im Sinne einer vorgezogenen schriftlichen und mündlichen Prüfung eines der Hauptfächer Öffentliches Recht oder Strafrecht vorweg abschließen. Die mündliche Vorabprüfung soll in die regulären Prüfungsgruppen für das Erste Juristische Staatsexamen integriert werden, solange ein solches durchgeführt wird. Ein derartiger Teilabschluss schafft Freiraum für innovative Ansätze bei der Gestaltung von Studiengängen.


d. Deregulierung der Ausbildungsordnungen


22. Die derzeit einheitliche Ausbildung an den Universitäten erlaubt keinen freien Wettbewerb der juristischen Fakultäten. Eine Deregulierung ist dringend erforderlich. Die Juristenausbildungsordnungen verhindern derzeit vernünftige Spezialisierungen der Universitäten in überschaubarem Umfang. Die derzeitigen Wahlfachgruppen werden durch den geringen Anteil an den Examensergebnissen entwertet. Deshalb müssen die Ausbildungsordnungen angepasst werden.


23. Der vom Studierenden gewählte Schwerpunkt soll mit 35% in das Examensergebnis einfließen, um das Engagement im Schwerpunkt attraktiv zu machen.


e. Neuordnung der Schwerpunkte


24. Die bisherigen Wahlfachgruppen sollten konzentriert und zu Schwerpunktgruppen mit dem Ziel ausgebaut werden, die Ausbildung (soweit geboten) fächerübergreifend, interdisziplinär und international anzulegen.


25. Schwerpunktprüfungen sollten ihr Hauptgewicht in dem gewählten Schwerpunkt haben. Dabei sollten Lehre und Prüfung im Zentrum stets auch darauf abzielen, den Schwerpunkt in die allgemeinen Grundlagen einzubinden; das Hauptgewicht jedoch - insbesondere der Prüfung - sollte in dem schwerpunktspezifischen Bereich liegen. Negativ formuliert: Schwerpunkt ist jedes Fach, das nicht insgesamt Gegenstand einer Klausur eines der 3 Hauptfächer in der Ersten Juristischen Staatsprüfung sein kann.


26. Da mit Blick auf den Prüfungsanteil im Ersten Staatsexamen ein Curriculum von 32 SWS zwischen dem 5. und 8. Semester (einschließlich der Examensvorbereitung und Beteiligung der Professoren an der Prüfung) angeboten werden muß, sollte eine Schwerpunktgruppe grundsätzlich nur dann installiert werden können, wenn 2 Professorenstellen (C3 oder C4) dafür zur Verfügung stehen. Zur wirksamen Schwerpunktbildung durch die Fakultäten gehört deren Erkenntnis, dass jene ressourcenrelevant ist. Außerdem sind in geeignetem Umfang Praktiker hinzuzuziehen.


27. Für die Bildung eines Schwerpunkts gilt darüber hinaus:

  • Schwerpunkte müssen grundsätzlich einem Akkreditierungsverfahren innerhalb eines Akkreditierungsverbundes unterworfen werden
  • Die Notwendigkeit der Akkreditierung entfällt, wenn ein Schwerpunkt nach der gesetzlichen Definition angeboten wird.

Eine gesetzliche Definition sollten folgende Schwerpunktgruppen erhalten:


28.


Schwerpunkt 1:

  • Zivilrechtspflege: Praxisorientierte Vertiefung in ausgewählten Bereichen des Zivil- und Zivilverfahrensrechts;

Kernfächer:

  • Vertiefung des Rechs der AGB,
  • Verbraucherrecht,
  • Mietrecht, Familien- und Erbrecht,
  • Beweisführung und Beweiswürdigung,
  • Verfahrensmanagement,
  • Argumentationstechnik,
  • Rechtsdurchsetzung

Ergänzungsfächer:

  • Verbraucherinsolvenz,
  • Vertragsgestaltung,
  • Mediation,
  • anwaltliches Standesrecht,
  • Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

29.


Schwerpunkt 2:

  • Strafrechtspflege

Kernfächer:

  • Kriminologie,
  • Jugendstrafrecht,
  • Strafvollzug

Ergänzungsfächer:

  • Strafprozessrecht (Vertiefung),
  • Recht und Praxis der Strafverteidigung.

30.


Schwerpunkt 3:

  • Wirtschaftsstrafrecht

Kernfächer:

  • Wirtschafts-, Umwelt-, Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeitenrecht einschließlich der gemeinschaftsrechtlichen Bezüge und Rechtsvergleichung

 


Ergänzungsfächer:

  • Strafprozessrecht (Vertiefung),
  • Kriminologie.

31.


Schwerpunkt 4:

  • Verwaltungsrechtspflege in Deutschland und Europa

Kernfächer:

  • Vertiefung im Allgemeinen Verwaltungsrecht einschließlich seiner verfassungsrechtlichen und europäischen Bezüge,
  • Allgemeine Rechtsgrundsätze des Eigenverwaltungsrechts,
  • Rechtsfragen der Durchführung des Gemeinschaftsrechts durch die Mitgliedstaaten,
  • Zusammenarbeit der Verwaltungen im gemeinsamen Verwaltungsraum Europa,
  • verwaltungswissenschaftliche Grundlagen,
  • besondere Verwaltungsverfahren (Planfeststellung, Normsetzungsverfahren, Audits, Moderation, Streitschlichtung),
  • Kooperation von Staat und Privaten (Verwaltungsvertrag, Absprachen, Organisation und Verfahren)
  • Europäisierung der Prozeßordnungen

Ergänzungsfächer:

  • Vertiefung in zwei bis drei Rechtsgebieten (z.B Telekommunikationsrecht, Vergaberecht, öffentliches Wettbewerbsrecht).

32.


Schwerpunkt 5:

  • Verfassungsrecht in der Europäischen Union

Kernfächer:

  • - Grundzüge des Verfassungsrechts unterschiedlicher Mitgliedstaaten
  • nationales Europaverfassungsrecht
  • Integrationskonzepte, Grundprinzipien des Unionsrechts, Rechtsquellen, Rechtssetzung und Rechtsformen, Allgemeine Rechtsgrundsätze, Kooperation bei der Rechtssetzung (Vertragsänderung, Rechtssetzungsverfahren, Demokratietheorie), Kooperation beim Vollzug (Direkter Vollzug, Vollzug durch die Mitgliedstaaten, Grundsätze)
  • Kooperation bei der Rechtsprechung (Rechtsschutz vor dem EuGH, EuG, Vorabentscheidung, Rolle der Verfassungsgerichte, Zusammenarbeit der Gerichte und Europäisierung der Prozeßordnungen), Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Zusammenarbeit in den Bereichen Polizei und Justiz, EMRK

Ergänzungsfächer:

  • Verfassungs- und Integrationsgeschichte,
  • Recht des Binnenmarktes,
  • Marktordnungsrecht,
  • Europäisches Polizeirecht.

33.


Schwerpunkt 6:

  • Arbeitsrecht

Kernfächer:

  • Europarechtliche Grundlagen des Arbeitsrechts
  • Individualarbeitsrecht (Vertiefung), Koalitions- und Verbandsrecht
  • Recht der Betriebsverfassung; Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht
  • Recht der Unternehmensmitbestimmung
  • Arbeitsgerichtsverfahren

Ergänzungsfächer:

  • z.B. Grundzüge des Rechts der Arbeitsförderung und der Sozialversicherung, Arbeitssicherheitsrecht;
  • Besonderheiten des Personalvertretungsrechts;
  • Arbeitsrecht bei Unternehmensumstrukturierungen, Recht der betrieblichen Altersversorgung.

34.


Schwerpunkt 7:

  • Wirtschaftsrecht (als zivil- und öffentlich-rechtliches Fach)

Kernfächer:

  • Lauterkeitsrecht, Kartellrecht und Beihilferecht einschließlich der volkswirtschaftlichen Grundlagen,
  • Gewerblicher Rechtsschutz, verfahrensrechtliche Aspekte (v.a. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes),
  • Wirtschaftsverwaltungsrecht

Ergänzungsfächer:

  • z.B. Telekommunikationsrecht,
  • Energierecht,
  • Öffentliches Wettbewerbsrecht,
  • Umweltrecht.

35.


Schwerpunkt 8:

  • Unternehmensrecht (zivilrechtlicher Schwerpunkt)

Kernfächer:

  • Gesellschafts-, Konzern- und Kapitalmarktrecht (unter Berücksichtigung der volks- und betriebswirtschaftlichen Aspekte zur Unternehmensfinanzierung und -organisation)
  • unternehmerische Mitbestimmung; Recht der Rechnungslegung, Prüfung und Publizität (unter Einbezug der interdisziplinären Hintergründe) - sämtlich einschließlich gemeinschaftsrechtlicher und rechtsvergleichender Bezüge

Ergänzungsfächer:

  • z.B. Unternehmensreorganisation (Umwandlungsrecht, Insolvenzrecht),
  • Unternehmenssteuerrecht (als Anschlusskompetenz)

36.


Schwerpunkt 9:

  • Steuerrecht

Kernfächer:

  • Allgemeines Steuerrecht (verfassungsrechtliche Grundlagen, Steuern und andere Abgaben, Verfahrensrecht der Finanzbehörden)
  • Einkommensteuerrecht, Körperschaftsteuerrecht, Gewerbesteuerrecht,
  • Bilanzrecht, sämtliche unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben sowie rechtsvergleichender Aspekte

Ergänzungsfächer:

  • Umsatzsteuerrecht,
  • Internationales Steuerrecht,
  • Grundzüge des Gesellschafts- und Konzernrechts,
  • Umwandlungssteuerrecht,
  • betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
  • Finanzwissenschaft.

37.


Schwerpunkt 10:

  • Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung;
  • Vertiefte Auseinandersetzung mit dem deutschen autonomen und dem staatsvertraglichen und europäischen Kollisionsrecht

Kernfächer:

  • Allgemeine Lehren des deutschen Kollisionsrechts (deutsches Kollisionsrecht auf den Gebieten des Personen- und Gesellschaftsrechts, Schuldrechts, Familien- und Erbrechts);
  • Internationales Verfahrensrecht (Rechtsvergleichung);
  • Einheitsrecht;
  • Einführung in eine ausländische Rechtsordnung.

Ergänzungsfächer:

  • Einführung in weitere ausländische Rechtsordnungen
  • Einführung in ausländische Rechtsterminologie
  • vergleichendes Kollisionsrecht sowie rechtsvergleichende Veranstaltungen in anderen Spezialgebieten.

38. Weitere Schwerpunkte sollen gesetzlich nicht definiert, sondern (von den einzelnen Fakultäten konzipiert) einem Akkreditierungsverfahren unterworfen werden (siehe oben unter Abschnitt 3). Dies erweitert die Freiheit der Fakultäten, weitere und andere Schwerpunkte zur besonderen Profilierung zu schaffen (z.B. Staatswissenschaften, Sozialrecht, Völker- und Europarecht, Medienrecht u.a.m.).


f. Rolle und Gewicht der Grundlagenfächer im Curriculum einschließlich IPR, Völker- und Europarecht


39. Um die Vermittlung der unverzichtbaren Grundlagen des Rechts in ihrer Bedeutung zu unterstreichen und zu verstärken, hat sich die AG von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • Grundlagenfächer sollen als Leistungskomponente mit 5 % in das Ergebnis des Ersten Staatsexamens einfließen
  • Dieser Prüfungsbestandteil fällt in die Verantwortung der Fakultäten
  • Es soll die Möglichkeit eröffnet werden, diese Leistungen im Anschluss an das 4. Semester (bis zum 6. Semester) abzuprüfen
  • Es muss sich um Veranstaltungen auf dem Niveau des Hauptstudiums handeln und nicht um Einführungsveranstaltungen

g. Wettbewerb der Fakultäten durch zusätzliche Universitätsabschlüsse


40. Das Fehlen eines juristischen Universitätsabschlusses ist ein besonders gravierender Mangel der derzeitigen Juristenausbildung. Hier kann die Einrichtung von grundständigen und Aufbaustudiengängen mit jeweils eigenen Universitätsabschlüssen die notwendige Flexibilisierung und Differenzierung der Ausbildungsangebote befördern. Für die anstehende Spezialisierung der Fakultäten und die Integration in die bestehende juristische Ausbildung erscheinen der AG die Abschlüsse Bakkalaureus und Bachelor sowie Magister und Master nach § 19 HRG besonders geeignet. Auch diese universitären Grade, welche nicht alle Studierenden erwerben müssen, geben der Universität Gelegenheit, sich zu profilieren.


41. Die Entwicklung neuer Studiengänge, die mit der Verleihung eines Universitätsgrads abschließen, ist geschützt durch die Freiheit der Universitäten aus Artikel 5 des Grundgesetzes.


42. Es fehlt bisher an einer hinreichend breiten Internationalisierung der Ausbildung. So ergeben sich gewisse Zweifel, ob die deutschen Absolventen in ihrer breiten Mehrheit (trotz momentan schon vorhandener Spitzenleistungen) international noch vollauf wettbewerbsfähig sind.


aa. Bachelor


43. Nach Wahl der einzelnen Fakultät kann der Bachelor-Titel in einem durchgehend strukturierten Credit-Point-System (mit begrenzten Möglichkeiten der Prüfungswiederholung) aufgrund einer erworbenen Mindestpunktzahl in allen drei Hauptfächern mit Abschluss des 6. Semesters vergeben werden. Wer im Credit Point System spätestens am Ende des nachfolgenden Semesters die verlangte Leistung trotz Wiederholung nicht erbringen kann, muss aus dem Studiengang ausscheiden.


44. Als eigenständiger Abschluss soll der Bachelor für rechtsrelevante Berufe (wie z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsinformatiker, Journalist) außerhalb der klassischen Juristenberufe die Grundlagen für weiterführende Aufbaustudiengänge liefern.


45. Führt eine Fakultät in Ausübung ihres Wahlrechts den Bachelor ein, so besteht kein Bedarf mehr für eine gesonderte Orientierungsprüfung oder eine gesonderte Zwischenprüfung. Konsequent ist der Bachelor in diesem Falle Zulassungsvoraussetzung für die Erste Juristische Staatsprüfung.


bb. Master


46.
1. Der Master-Studiengang geht über das Angebot eines Schwerpunkts weit hinaus.


47.
2. Sein Ausbildungsinhalt umfasst den Lehrstoff eines Studienjahres.


48.
3. Die Ausgestaltung erfolgt durch die Fakultäten - insbesondere steht es ihnen frei, den Zugang zum Master-Studiengang von einem bestimmten Mindestergebnis des Bachelor und / oder im Staatsexamen abhängig zu machen.


49.
4. Der Abschluss hat folgende Zielrichtungen:

  • Interdisziplinäre Zusatzkomponenten
  • Internationalisierung
  • Praxisorientierung
  • Vertiefung und Ausweitung

cc. Abfolge der Abschlüsse


50. Innerhalb dieses Systems ist für die Fakultäten die Möglichkeit angelegt, den Master-Studiengang nach dem Bachelor-Abschluss zu eröffnen und / oder nach Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung.