Eckpunkte zur Novellierung von Ingenieurgesetzen


Beschluss des 131. HRK-Senats am 15.10.2015

I.
Durch Regelungen in Ingenieurgesetzen darf die Autonomie der Hochschulen nicht unangemessen einschränkt werden. Quantitative Festlegungen von fachwissenschaftlichen Anteilen in Studiengängen in den Ingenieurgesetzen greifen in unzulässiger Weise in die Gestaltungsfreiheit der Hochschulen über ihre Studienangebote als Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Wissenschaftsfreiheit ein und sind daher nicht akzeptabel.

II. Für die deutschen Hochschulen ist es bei der Ausgestaltung von Ingenieurgesetzen unabdingbar, dass sich die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur direkt aus dem Gesetz ergibt, ohne dass ein weiterer Rechtsakt in Form der Verleihung etc. durch eine Kammer oder eine ähnliche Einrichtung notwendig ist.

III. Jede Absolventin und jeder Absolvent eines einschlägigen Studiums einer technischen, ingenieur- bzw. naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern muss zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur berechtigt sein. Die Mitgliedschaft in einer Kammer darf in diesen Fällen nicht Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung sein. Die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" müssen weiterhin länderübergreifend angenähert bleiben.

IV. Die Hochschulen weisen auf ihren Abschlussurkunden oder im „Diploma Supplement“ darauf hin, dass die Absolventinnen und Absolventen nach dem Ingenieurgesetz des jeweiligen Bundeslandes die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ tragen dürfen. Dadurch wird ausreichende Transparenz und Klarheit geschaffen.