Eckpunkte zur Weiterentwicklung des Akkreditierungssystems
Entschließung der 20. HRK-Mitgliederversammlung vom 10.5.2016
Die deutschen Hochschulen begrüßen, dass der aktuelle Beschluss des Bundesverfassungsgerichts[1] den Weg für eine bundesweite und substanzielle Modifikation des Akkreditierungssystems ebnet. Ungeachtet der auf der bisherigen Basis im Zusammenwirken aller Akteure erarbeiteten Erfahrungen und Teilerfolge fehlt es im bestehenden System bislang an einer für die Hochschulen zufriedenstellenden Gestaltung wesentlicher Aspekte.
Bereits 2012 hat die HRK eine Systemveränderung gefordert und sich für die Einführung eines Institutionellen Qualitätsaudits eingesetzt[2]. Für die nun notwendige Erneuerung hält die Mitgliederversammlung der HRK die folgenden Eckpunkte fest:
- Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt die vorhandene externe Qualitätssicherung nicht generell in Frage, Sie betont noch einmal die Differenzierung von Beratung und Entscheidungen und verlangt, dass die direkt oder indirekt angesprochenen Landesgesetzgeber prozedurale und partizipative Regelungen treffen. Dabei sollten sie sich auf die gesetzliche Verankerung wesentlicher Grundsätze beschränken und nicht durch übereilte Gesetzgebungsverfahren länderbezogene „Insellösungen“ schaffen, die der Vergleichbarkeit und Anerkennung sowohl national als auch international im Wege stünden.
- Die Verantwortung für die Sicherung der Qualität der Hochschulbildung liegt gemäß dem Grundsatz der institutionellen Autonomie im Kern bei jeder Hochschule selbst. Hierzu verwenden die Hochschulen an den Bedürfnissen und Maßstäben der Wissenschaft orientierte interne Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungssysteme. Im Rahmen dieser Autonomie legen die Hochschulen der Öffentlichkeit gegenüber Rechenschaft ab. In der bisher durchgeführten Akkreditierung von Studiengängen oder Qualitätsmanagementsystemen wird lediglich die Erfüllung von formalen Vorgaben überprüft.
- Den Bedürfnissen und Maßstäben der Wissenschaft entspricht ein nationales System der externen Qualitätssicherung, wie es das Bundesverfassungsgericht in seinem jüngsten Beschluss anspricht und wie es die HRK in ihrer Empfehlung von 2012 bereits skizziert hat: Die Hochschulen entscheiden sich eigenverantwortlich für ein Institutionelles Qualitätsaudit, das die Implementierung kontinuierlicher Verbesserungsprozesse zur Entwicklung der Qualität von Studium und Lehre fördert, oder für die Überprüfung der Studiengänge durch programmspezifische Qualitätssicherungsverfahren.
- Auch für die Aufgaben des derzeitigen Akkreditierungsrats und der Agenturen sind veränderte Zusammensetzungen und Aufgaben in der nach dem Prinzip der Peer Review organisierten Qualitätssicherung vorzusehen: Der Wissenschaft stehen auch hier in Abstufungen Entscheidungsbefugnisse, Mitwirkungsrechte, Einflussnahmerechte, Informationsrechte und Kontrollrechte zu. Daher muss in den benannten Institutionen auch eine entsprechende Rolle der Wissenschaft gewährleistet sein.
- Die Reform des Akkreditierungssystems sollte die international zu konstatierende substanzielle Bewegung hin zu institutionellen (Auditierungs-) Verfahren der Qualitätssicherung aufnehmen und das von der HRK vorgeschlagene Institutionelle Qualitätsaudit für die externe Qualitätssicherung der Hochschulen anstreben. Dabei können die bisherigen Erkenntnisse aus der Weiterentwicklung des Systems sowie die Erfahrungen mit Projekten im Rahmen der „Experimentierklausel“ genutzt und das System stimmig an den Europäischen Hochschulraum angebunden werden.
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[1] BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2016, 1 BvL 8/10.
[2] „Zur Weiterentwicklung des Akkreditierungssystems - Gestaltung des Institutionellen Qualitätsaudits“, Entschließung der Mitgliederversammlung am 24. April 2012.