204. HRK-Plenum am 14.6.2005
Präambel
Die Hochschulrektorenkonferenz ist sich mit dem Wissenschaftsrat seit langer Zeit in der Bewertung einig, dass das geltende Kapazitätsrecht den Anforderungen einer wettbewerbsorientierten Hochschule nicht mehr gerecht wird. Es ist unvereinbar, auf der einen Seite von den Hochschulen wachsende Profil- und Leistungsdifferenzierungen zu fordern, auf der anderen Seite die Mittelvergabe an die Hochschulen im Bereich der Lehre weiterhin an bundesweit einheitliche Berechnungsgrundlagen wie den Curricularnormwert zu binden. Unterschiedliche Aufgabenstellungen und -schwerpunkte in der Lehre erfordern flexible Berechnungsmethoden.
Die Liberalisierung der Kapazitätsermittlung ist insbesondere im Hinblick auf die Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge dringend erforderlich. Das geltende Kapazitätsberechnungssystem ist deshalb so schnell wie möglich zu Gunsten von flexiblen Regelungen zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen aufzugeben. Die HRK begrüßt es als Schritt in die richtige Richtung, dass die Kultusministerkonferenz nach mehr als zweijähriger Vorarbeit auf derAmtschefkonferenz am 21./22.4.2005 Einvernehmen darüber erzielt hat, die Rechtsvorgaben zur Kapazitätsermittlung dahingehend zu ändern, dass die Länder außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens das Verfahren der Kapazitätsermittlung selbst gestalten können.
Diese Freigabe ermöglicht den Ländern anstelle des bisherigen Systems (Curricularnormwert)
Gleichwohl bleibt zu befürchten, dass Länder bei der Einführung der Bachelor- und Masterstudienangebote nach wie vor von dem geltenden Kapazitätsrecht oder bei Anwendung der neuen Optionen von den geltenden Curricularnormwerten ausgehen. Insoweit besteht die Gefahr der Zementierung eines wissenschaftsinadäquaten Zustandes.
Die HRK fordert deshalb die Länder auf, diesen Weg zu verlassen und die Mittelvergabe in der Lehre auf eine neue Grundlage zu stellen. So lange eine "große" Lösung nicht erreicht werden kann, muss jedenfalls von Normwerten ausgegangen werden, die die im internationalen Vergleich notwendige Qualität der Lehre ermöglichen und differenzierte Regelungen für die einzelnen Hochschulen z.B. im Rahmen von Zielvereinbarungen zwischen Staat und Hochschulen zulassen.
Für diese Übergangsphase hält die HRK die nachfolgenden Empfehlungen für unverzichtbar.
Kernforderungen
1. Die Einführung einer gestuften Studienstruktur und die damit zusammenhängenden Prozesse in den Hochschulen sind im vollen Gange. Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und der Betreuung der Studierenden werden vor allem aus Kapazitätsgründen zurzeit jedoch noch nicht flächendeckend, sondern nur vereinzelt an Hochschulen eingeführt. Die Implementierung ist jedoch schnell erforderlich, wenn Deutschland den Bologna-Prozess in Europa erfolgreich mitgestalten will. Es wäre daher wünschenswert, wenn alle Hochschulen ihre Strukturreform schnell realisierten (vgl. II).
2. Diese flächendeckende Umsetzung setzt insbesondere voraus, dass die bisherigen Parameter zur Festsetzung des Lehraufwands grundlegend verändert werden, um die mit der Studienreform geforderte Qualitätsverbesserung auch tatsächlich erreichen zu können (vgl. III A).
3. Mit den kapazitätsrechtlichen Parametern der KapVo II aus dem Jahre 1975, die überwiegend immer noch Anwendung finden, können die neuen Studienprogramme und damit auch der Betreuungsaufwand der Fächer für die Studierenden sowie der wissenschaftlich begründete Finanzbedarf nicht angemessen ermittelt werden. Dieses Grundraster von 1975 muss deshalb für Bachelor- und Masterstudiengänge durch eine neue Systematik von Lehrveranstaltungstypen mit neuen Anrechnungsfaktoren und Teilnehmerzahlen ersetzt werden. (vgl. III B und C):
a. Die Curricularnormwerte, die für die Diplomstudiengänge festgelegt worden sind, sind größtenteils nicht wissenschaftsadäquat. Sie können deshalb nicht Ausgangspunkt für die neuen Programme sein.
b. Die Lehrveranstaltungen mit Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren sind neu zu definieren und zu bewerten (vgl. III. B und C).
c. Die Kapazitätsberechnung muss mit dem ECT-System kompatibel gemacht, d.h. es muss eine Alternative zu der Berechnungsgrundlage SWS entwickelt werden.
d. Keinesfalls dürfen die Kapazitäten bundes- oder landeseinheitlich festgeschrieben, sondern müssen in Eigenverantwortung der Hochschule festgelegt werden, um die Profilierung der Fächer und der Hochschulen nicht zu behindern.
4. Es ist Aufgabe jeder Hochschule und ihrer Fächer, die neuen Studienprogramme und deren Zielsetzungen in Form von Studienplänen/-ordnungen, Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern zu dokumentieren und die Notwendigkeit des Mittelbedarfs damit zu begründen (vgl. IV).
5. Die Finanzträger müssen die Hochschulen so ausstatten, dass sie dieses qualitativ anspruchsvolle Studienprogramm für eine große Zahl von Studierenden auch tatsächlich umsetzen können. Dies erfordert zusätzliche Finanzmittel, das heißt Finanzzuwächse bei einer Hochschulart dürfen nicht zu Lasten einer anderen Hochschulart (also durch Umverteilung) erreicht werden, da die Hochschulen insgesamt unterfinanziert sind (V.).
I. Einführung
Die Einführung einer gestuften Studienstruktur ist eingebettet in den europäischen Reformprozess - den Bologna-Prozess - und ein zentrales Anliegen auf dem Weg zu einem europäischen Hochschulraum. Sie ist ein wichtiger Beitrag für die Reform des deutschen Hochschulsystems.
Folgende Ziele werden primär verfolgt:
Dabei sehen sich die Hochschulen mindestens zwei, bei nicht ausreichender Ausstattung miteinander im Konflikt stehender Zielsetzungen gegenüber. Das Studienangebot muss so konzipiert sein, dass es für die erwartete große Studienanfängerzahl realisierbar ist. Denn wenn es zutrifft, dass in Deutschland die Akademikerquote im Vergleich zum Ausland eher zu klein als zu groß ist, darf die Umstrukturierung nicht zu einer Reduzierung der Studienanfänger- und Studierendenzahlen führen.
Gleichzeitig soll die Qualität von Lehre und Studium gesteigert werden, um im internationalen Wettbewerb die Abbrecherquote zu verringern und konkurrenzfähige Hochschulabsolventen ausbilden zu können.
Die Einführung der gestuften Studienstruktur hat unmittelbare Auswirkungen auf die Lehre, auf Lehr- und Betreuungsformen und auf Studiengangskonzeptionen. Sie erfordert:
II. Reformaktivitäten der Hochschulen zur Verbesserung der Lehre
Die Einführung einer gestuften Studienstruktur und die damit zusammenhängenden Prozesse in den Hochschulen sind im vollen Gange. Die HRK hat hierzu eine Umfrage durchgeführt. Es wurde insbesondere nach neuen Veranstaltungsformen, nach dadurch entstehenden Konflikten zwischen Inhalten der Studienreform und dem geltenden Kapazitätsrecht sowie nach beispielhaften Lösungsvorschlägen gefragt. Die Auswertung der Umfrage macht deutlich, dass die Hochschulen bestrebt sind, eine Vielzahl von Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre und der Betreuung der Studierenden einzuführen.
Am häufigsten genannt wurden:
Die genannten vorbildhaften Maßnahmen werden vor allem aus Kapazitätsgründen zurzeit jedoch noch nicht flächendeckend, sondern erst vereinzelt an Hochschulen eingeführt, denn es fehlt die breite finanzielle und personelle Ausstattung. Die Implementierung ist jedoch schnell erforderlich, wenn Deutschland den Bologna-Prozess in Europa erfolgreich mitgestalten will. Es ist daher wünschenswert, wenn alle Hochschulen den vorstehenden Beispielen folgend ihre Strukturreform schnell realisieren.
III. Berechnung des Lehraufwands
A. Grundsätzliches
Diese flächendeckende Umsetzung setzt insbesondere voraus, dass die bisherigen Parameter zur Festsetzung des Lehraufwands grundlegend verändert werden, um die mit der Studienreform geforderte Qualitätsverbesserung auch tatsächlich erreichen zu können.
1. Mit der Einführung des gestuften Studienmodells und einer anschließenden PhD-Phase ist neben vielen anderen Zielen auch eine Intensivierung der Ausbildung intendiert, die zu geringeren Abbrecherquoten und zu kürzeren Studienzeiten führen soll. Eine solche Intensivierung kann nicht mit den gleichen, hohen Teilnehmerzahlen bisheriger Studiengänge erreicht werden. Daher sind zum einen für die einzelnen Lehrveranstaltungen in der Regel kleinere Gruppengrößen zwingend nötig. Zum anderen muss der Anteil der Lehrveranstaltungen mit kleinen Gruppengrößen am Gesamtumfang des Studiums ausgeweitet werden. So verkraften die meisten Lehrveranstaltungen zur aktiven Kompetenzvermittlung von Schlüsselqualifikationen nicht mehr als 12-15 Teilnehmer.
2. Die Unterstützung der Lehre durch neue Lehr- und Lernformen (multimedial, virtuell, blended, problem- und projektorientiert usw.) erfordert neue, intensive Betreuungsformen. Dies führt zu Lehrveranstaltungen vom Typ "0,1-0,5 / 3-15" (Anrechnungsfaktor f / Teilnehmerzahl g).
3. Die Erstellung von multimedialen Lehrinhalten verursacht anerkanntermaßen einen enormen Vorbereitungsaufwand, der mit der Vorbereitung herkömmlicher Vorlesungen nicht vergleichbar ist. Ein Anrechnungsfaktor von f=2-4 für die erstmalige Vorbereitung ist erforderlich.
4. Die studienbegleitenden Prüfungen verursachen einen zusätzlichen Aufwand bei jeder einzelnen Lehrveranstaltung, der zusätzliche Reduktionen der Teilnehmerzahl erfordert.
5. Bachelor- und Master-Abschlussarbeiten sind in das Deputat, je nach Fach und Abschluss mit unterschiedlicher Belastung, einzurechnen.
6. Interdisziplinäre Lehrveranstaltungen werden in den entsprechend ausgelegten neuen Studiengängen zunehmend wichtiger. Sofern diese eine intensive Abstimmung zwischen den Dozenten aus verschiedenen Bereichen sowie deren permanente Präsenz in allen Lehrveranstaltungen erfordern, muss die Lehrveranstaltung grundsätzlich auf mehrere Deputate voll anrechenbar sein.
7. In Studienordnungen integrierte Praktika in Unternehmen erfordern eine Vor- und Nachbereitung in der Hochschule.
B. Typologie von Lehrveranstaltungen
Mit den kapazitätsrechtlichen Parametern der KapVo II aus dem Jahre 1975, die meist immer noch Anwendung finden, können die neuen Studienprogramme und damit auch der Betreuungsaufwand der Fächer für die Studierenden sowie der begründete Finanzbedarf nicht angemessen ermittelt werden. Dieses Grundraster von 1975 muss deshalb für Bachelor- und Masterstudiengänge durch eine neue Systematik von Lehrveranstaltungstypen mit neuen Anrechnungsfaktoren und Teilnehmerzahlen ersetzt werden. Die nachfolgende Typologie von Lehrveranstaltungen ist ein dem Reformziel entsprechender, jedoch entwicklungsoffener Referenzrahmen, in dem die Anrechnungsfaktoren Mindest- und die Gruppengrößen Höchstwerte darstellen. Die Beispiele für Typus und Lehrveranstaltungsart werden überwiegend in der bekannten, aber nicht immer eindeutigen Terminologie wieder gegeben. Die unter C) aufgeführten Erläuterungen dienen der begrifflichen Klarstellung sowie der Begründung der Anrechnungsfaktoren und Teilnehmerzahlen.
Typus | Beispiele / LVA | Anr.faktor f | max. Teiln.zahl g |
---|---|---|---|
Vorlesung | Vorl. ohne stud.begl. Prfg. Vorl. mit stud.begl. Prfg. Blended Learning (erstmals) Blended Learning (Wdh.fall) | 1 1 2 - 4 0,5 - 0,75 | - 60 - 100 40 und mehr 40 und mehr |
Übung | Übung Seminaristischer Unterricht | 1 1 | 30 - 60 35 |
Seminar | Seminar Lernwerkstatt Projektseminar Lehrforschungsprojekt Action-Learning Lektürekurs | 1 1 1 1 1 1 | 15 - 30 30 15 15 15 15 |
Praktikum | Praktikum Exkursion künstl. Gruppenunterricht | 0,5 0,5 0,5 | 15 15 15 |
Kurs | Praktischer Kurs | 0,5 | 20 - 25 |
Kleingruppenprojekt Einzelunterricht Abschlussarbeit | BA MA | 0,1 - 0,2 0,5 [1] 0,2 - 0,3 0,3 - 0,6 | 3 - 5 1 |
Sondertypen | Projektmodule Problemorientiertes Lernen (POL) betreutes externes Praktikum Mentoring-Programm / Tutorium | 0,5 - 1 0,1 0,1 | 5 - 20 5 2 - 5 |
[1] An den Musikhochschulen beträgt der Anrechnungsfaktor für die Künstlerische Ausbildung (Einzelunterricht) in den Instrumentalfächern, dem Gesang, Dirigieren und in der Komposition 1,0.
C. Erläuterungen zu den Veranstaltungstypen
Vorlesung (d.h. große Frontal-Lehrveranstaltung)
Außer bei Vorlesungen ohne eine unmittelbare studienbegleitende Prüfung, ist die Teilnehmerzahl im Interesse der Intensivierung des Unterrichts und angesichts der durchzuführenden studienbegleitenden Prüfungen auf höchstens 100 zu begrenzen (in Master-Studiengängen evtl. geringer)
Übung (d.h. hier: kleinere Frontal-Lehrveranstaltung)
Gemeint sind nicht nur Übungen im engeren Sinn, sondern auch kleine Frontalveranstaltungen, Vertiefungsvorlesungen, seminaristischer Unterricht
Seminar (kleine Lehrveranstaltung mit signifikantem, aber unterschiedlich aktivem Anteil der Teilnehmer)
Beispiele: Proseminare (auch laborgebunden), Hauptseminare (auch laborgebunden), Laborpraktika an Fachhochschulen, "Gruppenübungen" , z.B. in Mathematik, didaktisch anspruchsvolle Formen der Sprachvermittlung, methodenbezogene Veranstaltungen.
Praktikum
Gemeint sind "interne" Praktika als Hochschulveranstaltungen, nicht externe (Industrie-) Praktika
Kurs
Beispiele: Kurse zur Sprachvermittlung
Kleingruppenprojekt
Einzelunterricht
Abschlussarbeit
Sondertypen
Lehrveranstaltungsformen, die im Rahmen von Bachelor- und Masterstudiengängen erforderlich sind, sich jedoch außerhalb dieser Typisierung bewegen.
IV. Aufgaben der Hochschulen
Um den mit den neuen Lehr und Lernformen begründeten Betreuungsaufwand der Fächer für die Studierenden und den sich daraus ergebenden Finanzbedarf zu ermitteln, ist es Aufgabe jeder Hochschule und ihrer Fächer, die neuen Studienprogramme und deren Zielsetzungen in Form von Studienplänen/-ordnungen, Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern zu dokumentieren und die Notwendigkeit des Mittelbedarfs damit zu begründen. Solchermaßen belegte Berechnungen der Ausbildungskapazitäten sind in der Lage, die bisherigen Kapazitätsrechtsvorgaben hinsichtlich Lehrveranstaltungsarten, Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren zu überwinden, und haben Aussicht auf Anerkennung vor Gericht, wie der Beschluss des OVG Berlin vom 7. Juli 2004 (OVG 5 NC 8.04 / VG 3 A 2059.03) zeigt.
V. Forderungen an die Finanzträger der Hochschulen
Die Bachelorprogramme müssen als erster berufsbefähigender Studienabschluss den Absolventen auch tatsächlich eine gute Chance auf dem Arbeitsmarkt bieten, eine hohe Absolventen- und eine niedrige Abbrecherquote hervorbringen und deshalb inhaltlich anspruchsvolle Betreuung anbieten können. Die Masterprogramme müssen den Einstieg in den Arbeitsmarkt und die Vorbereitung auf eine wissenschaftliche Karriere (Promotion) auf hohem Niveau ermöglichen. Hierfür gilt es, adäquate anwendungs- und forschungsorientierte Masterprogramme zu entwickeln.
1. Die Finanzträger müssen die Hochschulen so ausstatten, dass sie dieses qualitativ anspruchsvolle Studienprogramm für eine große Zahl von Studierenden auch tatsächlich umsetzen können.
2. Nach den bisherigen Vorstellungen der Länder soll diese Umsetzung ganz überwiegend kostenneutral, nur in Einzelfällen mit einem geringfügigen Zuwachs an Mitteln durchgeführt werden. Dies steht im klaren Gegensatz zu den Zielen der Studienreform, und ist weder mit den fachspezifischen Anforderungen noch mit der angestrebten Profilierung der Hochschulen in Einklang zu bringen. Die Erhöhung der Lehrverpflichtung in Einzelfällen ist systematisch keine Lösung.
3. Die staatliche Vorgabe einer kostenneutralen Umsetzung wird von den Hochschulen nicht akzeptiert werden, da schon bisher bei den traditionellen Studiengängen ein erheblicher Zusatzbedarf an Lehrpersonal gegeben ist. Die Steigerung der Lehrqualität im Sinne der Ergebnisse der HRK-Umfrage, erst recht bei gleichzeitiger Erhöhung der Studierquote, ist so nicht möglich. Insbesondere kann nicht auf Grund der kürzeren Regelstudienzeit des Bachelorprogramms eine quasi lineare Kürzung der Mittel für die Diplomstudiengänge durchgeführt werden, um den Finanzbedarf für Bachelor- und Masterprogramme zu ermitteln. Dieser Finanzbedarf muss sich vielmehr an den inhaltlich begründeten Konzeptionen der Studienangebote orientieren. Dies erfordert zusätzliche Finanzmittel, das heißt Finanzzuwächse bei einer Hochschulart dürfen nicht zu Lasten einer anderen Hochschulart (also durch Umverteilung) erreicht werden, da die Hochschulen insgesamt unterfinanziert sind.
4. Das bisherige System der Kapazitätsberechnung (KapVO) kann nicht mehr angewendet werden:
a. Die Curricularnormwerte, die für die Diplomstudiengänge festgelegt worden sind, sind größtenteils nicht wissenschaftsadäquat. Sie können deshalb nicht Ausgangspunkt für die neuen Programme sein.
b. Die Lehrveranstaltungen mit Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren sind neu zu definieren und zu bewerten (vgl. III. B und C).
c. Die Kapazitätsberechnung muss mit dem ECT-System kompatibel gemacht, d.h. es muss eine Alternative zu der Berechnungsgrundlage SWS entwickelt werden.
d. Keinesfalls dürfen die Kapazitäten bundes- oder landeseinheitlich festgeschrieben, sondern müssen in Eigenverantwortung der Hochschule festgelegt werden, um die Profilierung der Fächer und der Hochschulen nicht zu behindern.