Empfehlung der 18. HRK-Mitgliederversammlung am 12.5.2015
I. Präambel
Das Promotionsrecht der Universitäten und der ihnen gleichgestellten Hochschulen als Alleinstellungsmerkmal ist ein zentrales Thema im Verhältnis der beiden größten Mitgliedergruppen.
II. Ausgangslage
Ausgangspunkt der Diskussion um das Promotionsrecht und die Einbeziehung der Fachhochschulen ist die Aufgabenzuweisung der Universitäten und Fachhochschulen in den Landeshochschulgesetzen. Im Zuge der Ausdifferenzierung der Hochschullandschaft hat sich diese verändert. Den Universitäten wird in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften zugewiesen. Die Fachhochschulen haben die Aufgabe, den Anwendungsbezug der Wissenschaft zu pflegen und zu entwickeln und mit Hilfe der angewandten Wissenschaften eine praxisnahe Lehre bereitzustellen. Sie nehmen Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr.
Auf die Bestrebung, die Fachhochschulen an Promotionsverfahren angemessen zu beteiligen, kann mit unterschiedlichen Modellen reagiert werden.
Der deutsche Wissenschaftsrat hat in seiner Empfehlung zur Rolle der Fachhochschulen im Hochschulsystem darauf hingewiesen, dass die Universitäten eine Kooperationspflicht mit den Fachhochschulen im Bereich der Promotion trifft(1).
III. Empfehlungen zum Kooperationsmodell
Der Senat der HRK hat bereits 2007 gefordert, dass die Universitäten und promotionsberechtigten Hochschulen Möglichkeiten für kooperative Promotionsverfahren mit Fachhochschulen schaffen, in denen Professorinnen und Professoren von Fachhochschulen als Betreuer, Gutachter und Prüfer im Promotionsverfahren wirken können. Auch sollten in regionalen Verbünden von Fachhochschulen und Universitäten die Beziehungen in Forschung und Lehre weiterentwickelt werden(2).
Zukünftige Weiterentwicklung
1. Um mehr Transparenz in dem System der kooperativen Promotion zu erreichen, verpflichten sich die Universitäten in der HRK zu einer systematischen Institutionalisierung der Zusammenarbeit mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften / Fachhochschulen bei der Kooperation in Promotionsverfahren – und der Abbildung dieser Kooperation in Hochschulordnungen und Promotionsordnungen.
2. Die Hochschulleitungen wirken darauf hin, dass in den Rahmenpromotionsordnungen bzw. den Promotionsordnungen klare diskriminierungsfreie Regelungen für die Promotionsberechtigung von Fachhochschulabsolventinnen und -absolventen und die Betreuungsberechtigung für Fachhochschulprofessorinnen und -professoren geschaffen werden.
3. Die kooperative Promotion kann z.B. auch in Form einer Kooptation von Fachhochschulprofessorinnen und -professoren an den Universitäten verwirklicht werden(3) und/oder in einer Entscheidung eines Promotionsausschusses über die Annahme einer an einer Fachhochschule forschenden Person als Doktorandin bzw. Doktoranden und/oder in der Konzeption eines Promotionsausschusses, dem auch Vertreterinnen und Vertreter aus Fachhochschulen angehören sollten. Die Schaffung von gemeinsamen, an den Fächern orientierten Promotionskollegs/ Graduate Schools sollte forschungsstarken Professorinnen und Professoren aus Fachhochschulen stärker in das Promotionsverfahren einbinden und den Promovierenden den Zugang zu promotionsbegleitenden Angeboten erleichtern.
4. Für diese Kooperationsmodelle müssen fächerübergreifende Verfahrensstandards im Sinne einer Qualitätssicherung erarbeitet werden.
IV. Ausblick
Die HRK begleitet diesen Prozess durch ein Monitoringverfahren. Eine Evaluation der Umsetzung dieser Empfehlung sollte bis Ende 2018 erfolgen.
V. Feststellung zu weiteren Modellen
Keine gemeinsame Position besteht zwischen den Mitgliedergruppen der Universitäten und der Fachhochschulen in der HRK gegenüber solchen Modellen, die über institutionelle kooperative Promotionsvereinbarungen (s. o. III.) hinausgehen und in verschiedenen Ausprägungen die eigenständige Ausübung des Promotionsrechts an Fachhochschulen beschreiben.
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(1) „Empfehlungen zur Rolle der Fachhochschulen im Hochschulsystem“, Wissenschaftsrat, 02. Juli 2010.
(2) „Empfehlung zur Promotion von Fachhochschul-Absolventen“, Entschließung des Senats der HRK vom 13. Februar 2007.
(3) So z.B. Empfehlung der Konferenz Hessischer Universitätspräsidien zu kooperativen Promotionen, 30. Juli 2014.