Beschluss des 99. HRK-Senats vom 5.10.2004
Der völlige Verlust der Gemeinschaftsverantwortung für den Hochschulbau wäre eine Katastrophe für die Hochschulen. Der Senat der HRK empfiehlt nachdrücklich, das Verfahren der gemeinschaftlichen Förderung des Hochschulbaus (Artikel 91 a GG) deutlich zu vereinfachen, dabei aber die Gemeinschaftsverantwortung von Bund und Ländern in strategisch relevanten Bereichen zu bewahren.
Eine Gemeinschaftsfinanzierung muss dringlich erhalten bleiben für Vorhaben mit strukturbildender Bedeutung für das Hochschulsystem. Dies ist eine entscheidende Voraussetzung für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Hochschulen nicht nur im regionalen, sondern vor allem im nationalen und internationalen Rahmen. Das bisherige Verfahren sichert u.a. durch Beteiligung des Wissenschaftsrats die Qualität der Vergabeentscheidungen nach wissenschaftsadäquaten Gesichtspunkten sowie die Berücksichtigung von Aspekten der Strukturentwicklung des gesamten Wissenschaftssystems in Deutschland. Ein solches, überregional abgestimmtes Verfahren gewährleistet auch eine sparsame, auf Effizienz gerichtete Mittelverwendung. Wissenschaftsrat und Hochschulrektorenkonferenz sollten möglichst bald inhaltliche Kriterien und Bemessungsgrenzen für die auf diese Weise zu behandelnden Vorhaben definieren.
Mittel für Maßnahmen, die in erster Linie der Unterhaltung, Sanierung, oder technischen Modernisierung dienen und über laufende Bauunterhaltung hinausgehen, sollten zukünftig vom Bund den Ländern zur Verfügung gestellt und von diesen in Abstimmung mit den Hochschulen vergeben werden.