HRK-Plenum zum neuen HRG-Befristungsrecht: Vertrauensschutz muss gewährleistet sein!


Stellungnahme des 196. Plenums vom 18./19. Februar 2002


Die Plenarversammlung nimmt die erheblichen Proteste gegen die Neuregelung befristeter Beschäftigungsverhältnisse in der 5. Novelle zum Hochschulrahmengesetz ernst. Es betrachtet die dabei geführte Diskussion mit Sorge, da zwischen künftiger Rechtslage, veränderten Entwicklungsperspektiven der Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern und möglichem Verwaltungshandeln der Hochschulen vor dem Hintergrund einer ungewissen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zum Teil nicht ausreichend unterschieden wird.


Die HRK unterstützt den Grundgedanken der vorgesehenen Befristungsregelung, wonach der Qualifizierungsweg des wissenschaftlichen Nachwuchses auf 12 (bzw. 15 Jahre in der Medizin) beschränkt sein soll, da dies der personalplanerischen Verantwortlichkeit der Institutionen gerecht wird und auf diese Weise biografische Sackgassen eher vermieden werden. In diesem Zusammenhang stellt das HRK-Plenum aber fest, dass das wissenschaftliche Berufsbild von lebenslangen drittmittel-finanzierten Projektkarrieren außerhalb einer Professur in der Bundesrepublik wie in vielen Ländern der Welt zunehmende Bedeutung erlangt. Die arbeits- und haushaltsrechtlichen Regelungen müssen dieser Entwicklung mittel- und langfristig angepasst werden.


Das HRK-Plenum hält sofortige Klarstellungen und Übergangsmaßnahmen für erforderlich, damit nach In-Kraft-Treten der HRG-Novelle eine der Intention des Gesetzes entsprechende Anwendung in den Hochschulen möglich ist.


Die größte Sorge gilt in diesem Zusammenhang den Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftlern, die ihren Qualifikationsweg unter den bisher geltenden Bestimmungen begonnen haben und nach In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes in ihrer Erwartung auf eine weitere befristete Beschäftigung, die nach bisherigem Recht möglich wäre, wegen Überschreitung der 12-Jahres-Grenze enttäuscht werden. Da das Gesetz für diese Fälle keine Übergangsregelungen vorsieht, müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, die im Ergebnis auf einen umfassenden Vertrauensschutz hinauslaufen.


Das HRK-Plenum sieht eine Möglichkeit darin, dass die Länder im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 Abs. I Ziff 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Haushaltsmittel einstellen, die für zeitlich befristete Beschäftigungsverhältnisse vorgesehen sind. Die Bundesregierung ist aufgefordert, zusammen mit den in der Allianz vertretenen Wissenschafts­organisationen Interpretationsrichtlinien auch zu den anderen allgemeinen Befristungstatbeständen dieses noch jungen Gesetzes den Hochschulverwaltungen zur Verfügung zu stellen, so dass eine wissenschaftsadäquate Anwendung mit Aussicht auf Bestand vor den Arbeitsgerichten ermöglicht wird.


Als weitere Übergangsregelung kommt der Fortbestand der zeitlich befristeten C1/C2-Stellen in Betracht, die nach Einführung der neuen Personalstruktur - soweit dann noch Bedarf für Übergangsregelungen besteht - in befristete W1/ W2-Stellen umgewandelt werden können. Schließlich kann die begrenzte Schaffung von befristeten Beamtenstellen der Besoldungsgruppe A13 und A14 Härtefälle vermeiden, die jedenfalls nach bisherigen Erkenntnissen mit anderen befristeten Beamtenstellen kein Dauerbeschäftigungsrisiko verursachen.Die hier genannten Optionen können kombiniert werden, und sie sind im Sinne von Haushaltsumschichtungen kostenneutral.


Die HRK wird ihrerseits - zusammen mit den anderen in der Allianz vertretenen Wissenschafts­organisationen - Handreichungen durch Zusammenstellen aktueller Fallbeispiele entwickeln, damit die Hochschulverwaltungen ihren Handlungsspielraum rechtssicher ausschöpfen können.