HRK-Votum an die Länder: Keine Unterstützung der Reform der Professorenbesoldung bei strikter Kostenneutralität!


Entschließung des 195. Plenums vom 6. November 2001


Die HRK unterstützt das Gesetzesvorhaben zur Besoldungsreform nicht länger, da die bisherigen Stellungnahmen der Länder den Schluss zulassen, dass sie nicht bereit sind, die notwendigen zusätzlichen Mittel zur Finanzierung der Personalkosten bereitzustellen. In Kenntnis des einstimmigen Beschlusses der Finanzministerkonferenz vom 20. September 2001 appelliert die HRK abermals an die Länder, entsprechende, schon von Anfang an geforderte Länderfonds tatsächlich einzurichten.


Die HRK unterstützt die Ziele der Reform nach wie vor. Für sie war und ist aber unabdingbar, dass die Ziele der Reform durch eine entsprechende Umsetzung in den Ländern von den Hochschulen auch tatsächlich erreichbar sind. Mit einer strikten Kostenneutralität ist das nicht möglich.


Die HRK fordert die Länder deshalb abermals eindringlich auf, zunächst der in der Gesetzesnovelle zum Besoldungsrecht enthaltenen Option, zusätzliche Personalmittel zur Verfügung zu stellen, am 30. November 2001 im Bundesrat zuzustimmen, und bei der Umsetzung in Landesrecht auch tatsächlich von dieser Option Gebrauch zu machen, ohne dabei die Hochschulfinanzierung an anderer Stelle zu mindern.


Die im Verhältnis zu den jeweiligen Gesamthaushalten der Länder geringen Mehrbeträge sind deshalb schon am Anfang erforderlich, weil zum einen in allen Hochschulen, vor allem in Fachhochschulen insgesamt und den Universitäten in den neuen Ländern, Finanzmittel fehlen, um leistungs- und arbeitsmarktbezogene Zulagen auch aus Anlass von Berufungs- (und Bleibe-) verhandlungen zusätzlich zum "Grundgehalt" zu vergeben. Zum anderen sind in Hochschulen mit einer relativ kleinen Zahl an altershalber freiwerdenden Professuren die Beträge für die weiteren Leistungszulagen viel zu gering, die aus wegfallenden Alterszuschlägen "eingesammelt" werden müssten. Beides ist aber erforderlich, um eine amtsangemessene Besoldung zu sichern und für nennenswerte Zulagen aus Arbeitsmarktgründen oder für besondere Leistungen die erforderliche finanzielle Grundlage zu schaffen.


Was die Novellierung des HRG angeht, so besteht die HRK gemeinsam mit den anderen in der "Allianz" zusammengeschlossenen Wissenschafts­organisationen darauf, in dem § 44 Abs. 2 des Gesetzentwurfes auf die Definition der Juniorprofessur als Regelberufungsvoraussetzung zu verzichten und diese Vorschrift bis auf den Schlusssatz zu streichen. Die Juniorprofessur kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn die Hochschulen in Fällen, in denen die Marktlage es verlangt, auch deutlich mehr als die für W 1 vorgesehene Vergütung bezahlen dürfen und wenn die Hochschulen die Juniorprofessur tatsächlich international ausschreiben.