Kooperationsvereinbarung zwischen der HRK, der ANDIFES, des CONIF, der ANUP, der ABRUEM und der ABRUC vom 23.11.2011


KOOPERATIONSVEREINBARUNG vom 23.11.2011

zwischen
der Hochschulrektorenkonferenz HRK,

der Associação Nacional dos Dirigentes das Instituições Federais de Ensino Superior - ANDIFES,
des Conselho Nacional das Instituições da Rede Federal de Educação Profissional, Científica e Tecnológica - CONIF,

der Associação Nacional das Universidades Particulares - ANUP,
der Associação Brasileira das Universidades Estaduais e Municipais - ABRUEM

und der Associação Brasileira das Universidades Comunitárias - ABRUC


In dem gemeinsamen Bestreben, die akademischen Verbindungen zwischen beiden Staaten zu fördern schließen HRK, ANDIFES, CONIF, ANUP, ABRUEM und ABRUC die folgende Vereinbarung. Die Abkommen vom 06.02.1996, vom 07.04.1997 und vom 31.07.1997 verlieren damit ihre Gültigkeit.

ARTIKEL 1
Zweck des Abkommens


(1) Die Partner dieses Abkommens werden im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Förderung der Kooperation und der akademischen Mobilität zwischen den Hochschulen beider Staaten in Lehre, Studium, Forschung und Entwicklung sowie in den Bereichen der Weiterbildung und des Wissens- und Technologietransfers zusammenarbeiten.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere:
- Austausch und Aufnahme von Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden,
- Gemeinsame Forschungsprojekte,
- Hochschulpartnerschaften,
- Gemeinsame Seminare und Workshops.

ARTIKEL 2
Teilnehmende Hochschulen


(1) Diesem Abkommen können beitreten:
- Brasilianische Hochschulen, die ANDIFES, CONI, ANUP, ABRUEM oder ABRUC als Mitglied angehören und die Programme im Postgraduiertenbereich anbieten, die von der Fundação Coordenação de Aperfeiçoamento de Pessoal de Nível Superior
- CAPES empfohlen werden.- Deutsche Hochschulen, die Mitglied der HRK sind.

(2) Dieses Rahmenabkommen steht dem Abschluss bilateraler Abkommen zwischen deutschen und brasilianischen Hochschulen mit weitergehenden Vereinbarungen zur Zusammenarbeit in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Bereichen oder der Fortführung bestehender Abkommen nicht entgegen.

ARTIKEL 3
Forschungszusammenarbeit

(1) Die Hochschulen beider Staaten, die diesem Abkommen beitreten, werden sich bemühen, die Kooperation über die akademische Mobilität hinaus durch die Zusammenarbeit in gemeinsamen Forschungsprojekten,, die die Aus- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses einschließlich Wissens- und Technologietransfers zum Ziel haben, zu vertiefen.

ARTIKEL 4
Mobilität von Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden

(1) Entsendende und aufnehmende Hochschule werden sicherstellen, dass Studierende sowie Doktorandinnen und Doktoranden, die auf der Grundlage dieses Abkommens Studien verfolgen, entsprechend den im Appendix enthaltenden Empfehlungen hinreichend qualifiziert sind, um Studienvorhaben in angemessener Zeit erfolgreich abzuschließen.

ARTIKEL 5
Unterstützung


(1) Kooperierende Hochschulen werden sich bemühen, Hochschullehrerinnen und Hochschullehren, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Studierenden während ihres Aufenthaltes im Rahmen von Programmen oder Aktivitäten auf der Grundlage dieses Abkommens die erforderliche Unterstützung zu geben.

(2) Die aufnehmende Hochschule wird Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Studierenden, die an Aktivitäten auf der Grundlage dieses Abkommens teilnehmen, die Nutzung akademischer und wissenschaftlicher Einrichtungen und Dienste sowie Arbeitsmöglichkeiten (Zugang zu Archiven, Museen, Bibliotheken, Laboren, Recheneinrichtungen, Kopier- und Kommunikationsdiensten, etc.) in gleicher Weise ermöglichen wie eigenen Angehörigen der entsprechenden Gruppe.

(3) Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für ausländische Studierende haben Studierende während des Aufenthalts an der aufnehmenden Hochschule dieselben Rechte und Pflichten wie Studierende der aufnehmenden Hochschule.

(4) Die aufnehmende Hochschule wird Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Studierende über die zu beachtenden Bestimmungen und Modalitäten für die Einreise, den Aufenthalt und die Tätigkeit an der Gasthochschule informieren und sie im Umgang mit den zuständigen Stellen unterstützen.

ARTIKEL 6
Koordination


(1) Koordinierungsaufgaben, die für die Ausführung dieses Abkommens erforderlich sind, werden auf brasilianischer Seite von ANDIFES, CONIF, ANUP, ABRUEM und ABRUC in Zusammenarbeit mit CAPES, auf deutscher Seite von der HRK in Zusammenarbeit mit dem DAAD wahrgenommen.

ARTIKEL 7
Geltungsdauer


(1) Dieses Abkommen gilt für fünf Jahre. Die Geltungsdauer verlängert sich um weitere fünf Jahre, wenn sie nicht von einem der Partner schriftlich und mindestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird.

(2) Die gemäß Art. 4 aufgenommenen Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden können im Fall einer Kündigung ihr Studium zu den Bedingungen des Abkommens zum Abschluss führen.

ARTIKEL 8
Schlussbestimmungen; Inkraftreten


(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, nachdem auf beiden Seiten die erforderlichen Zustimmungsverfahren abgeschlossen und darüber entsprechende Mitteilungen ausgetauscht worden sind.

(2) Dieses Abkommen wurde in deutscher und portugiesischer Sprache gefertigt. Beide Texte sind gleichermaßen verbindlich.

Bonn, den 23. November 2011


Für die HRK
Dr. Thomas Kathöfer
Generalsekretär

Für die ABRUEM
Rektor João Carlos Gomes

Für die ANUP
Rektor Ruben Lopes da Cruz

Für die CONIF
Rektor Claudio Ricardo Gomes de Lima

Für die ANDIFES
Rektor Anísio Brasileiro de Freitas Dourad

Für die ABRUC
Rektor Marcelo Ferreira Lourenço


Appendix

Empfehlungen zur Anerkennung von akademischen Graden und Qualifikationen und Zulassung von deutschen und brasilianischen Studierenden und Doktorandinnen und Doktoranden


1. Entscheidungen über die Zulassung von Studierenden mit deutschen Qualifikationen an brasilianischen Hochschulen und von Studierenden mit brasilianischen Qualifikationen an deutschen Hochschulen werden von den aufnehmenden Hochschulen getroffen.

2. Die Empfehlungen für die Anerkennung (und Anrechnung) von Qualifikationen im Hinblick auf Zulassungsentscheidungen der Hochschulen von HRK, ANDIFES, CONIF, ANUP, ABRUEM und ABRUC werden von Zeit zu Zeit überprüft, um sie ggf. an Veränderungen in den beiden Hochschulsystemen anzupassen.

3. Die folgenden Empfehlungen schließen nicht aus, dass die Zulassung zu bestimmten Studiengängen an einzelnen Hochschulen von der Erfüllung zusätzlicher Bedingungen abhängig gemacht wird bzw. dass bestimmte Studiengänge einzelner Hochschulen die Erfüllung zusätzlicher Bestimmungen verlangen.

Klausel 1- Sprachkenntnisse
(1) Brasilianische und deutsche Studierende, die ein Studium an deutschen bzw. brasilianischen Hochschulen aufnehmen wollen, sollten über angemessene Sprachkenntnisse in der Unterrichtssprache der aufnehmenden Hochschule verfügen.

Klausel 2 - Zugang zu Master-, Diplom- und Magister-Studienprogrammen an deutschen Hochschulen
(1) Inhaber eines Bacharelado - oder Licenciatura - Grades oder eines Diploma de conclusão de curso superior (acht bis zehn Semester) einer brasilianischen Hochschule erhalten unter Berücksichtigung der betreffenden Prüfungsordnung an deutschen Hochschulen Zugang- zu Studienprogrammen, die mit einem Master/Magister-Grad (ein- bis zweijähriges Studienprogramm) abschließen,- Zugang in das Hauptstudium von Studiengängen, die mit einem Diplom- oder einem Magister Artium-Grad abschließen.

Klausel 3 - Zugang zur Promotion an deutschen Hochschulen
(1) Inhaber eines Mestrado-Grades einer brasilianischen Hochschule, der in einem Kurs erworben wurde, welcher im Rahmen des nationalen Evaluierungs-Systems von CAPES akkreditiert wurde, können an deutschen Hochschulen mit Promotionsrecht, die diesem Abkommen beigetreten sind, entsprechend der Promotionsordnung der betreffenden Hochschule einen unmittelbaren Zugang zur Promotion unter der Voraussetzung erhalten, dass eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer das Promotionsvorhaben zur Betreuung angenommen hat.

(2) Inhaber eines Bacharelado - oder Licenciatura - Grades oder eines Diploma de conclusão de curso superior (acht bis zehn Semester) einer brasilianischen Hochschule können aufgrund einer individuellen Prüfung an deutschen Hochschulen mit Promotionsrecht, die diesem Abkommen beigetreten sind, entsprechend der Promotionsordnung der betreffenden Hochschule einen unmittelbaren Zugang zu Studien mit dem Ziel der Promotion erhalten unter der Voraussetzung, dass eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer das Promotionsvorhaben zur Betreuung angenommen hat und die in Abs. 3 Sätze 1 und 2 genannten Bedingungen erfüllt sind.

(3) Unter Berücksichtigung des vorhergehenden Studiums, des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird, und des Themas der Dissertation kann die Bewerberin bzw. der Bewerber auf Vorschlag der betreuenden Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers nach Entscheidung der Fakultät, des Fachbereichs oder des zuständigen Gremiums parallel zu der Arbeit an der Promotion zu ergänzenden Studien verpflichtet werden. Die Dauer dieser ergänzenden Studien soll in der Regel zwei bis drei Semester nicht überschreiten. Solche ergänzenden Studien oder deren Bewertung sind keine Voraussetzung für die vorhergehende Zulassung und Annahme als Doktorand bzw. Doktorandin.

Klausel 4 - Zugang zu Mestrado-Studiengängen an brasilianischen Hochschulen
(1) Inhaber eines Bachelor-/Bakkalaureus-Grades einer deutschen Hochschule nach drei- bis vierjährigem Studium mit Abschlussarbeit und Inhaber eines Diplom (FH)-Grades einer deutschen Fachhochschule (University of Applied Sciences) erhalten an brasilianischen Hochschulen Zugang zu Studien, die mit einem Mestrado-Grad abschließen, unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen.

Klausel 5 - Zugang zur Promotion an brasilianischen Hochschulen
(1) Inhaber eines Master-, Diplom- oder Magister Artium-Grades oder eines entsprechenden Grades einer deutschen Hochschule mit Promotionsrecht können an brasilianischen Hochschulen zur Promotion unter der Voraussetzung zugelassen werden, dass eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer das Promotionsvorhaben zur Betreuung angenommen hat. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion müssen beachtet werden.

(2) Inhaber eines Bakkalaureus-/Bachelor-Grades einer deutschen Hochschule nach vierjährigem Studium und Inhaber eines Diplom-Grades einer deutschen Fachhochschule (University of Applied Sciences), die in der Abschlussarbeit und im Gesamtergebnis mindestens die Note "gut" erreicht haben, können nach individueller Prüfung und unter Berücksichtigung der Bestimmungen der jeweiligen Bundesstaaten an brasilianischen Hochschulen mit Promotionsrecht, die diesem Abkommen beigetreten sind und die Promotionsprogramme anbieten dürfen, zu Studien mit dem Ziel der Promotion unter der Voraussetzung, dass eine Hochschullehrerin bzw. ein Hochschullehrer das Promotionsvorhaben zur Betreuung angenommen hat und die Bestimmungen der brasilianischen Universitäten und Programme berücksichtigt wurden sowie unter den in Abs. 3 Sätze 1 und 2 genannten Bedingungen zugelassen werden.

(3) Unter Berücksichtigung des vorhergehenden Studiums, des Faches, in dem die Promotion angestrebt wird, und des Themas der Dissertation kann die bzw. der Studierende auf Vorschlag der betreuenden Hochschullehrerin bzw. des betreuenden Hochschullehrers nach Entscheidung der Fakultät, des Fachbereichs oder des zuständigen Gremiums parallel zu der Arbeit an der Promotion zu ergänzenden Studien verpflichtet werden. Die Dauer dieser ergänzenden Studien soll in der Regel zwei bis drei Semester nicht überschreiten. Solche ergänzenden Studien oder deren Bewertung sind keine Voraussetzung für die vorhergehende Zulassung und Annahme als Doktorandin bzw. Doktorand.

Klausel 6 - Studienaufenthalte
(1) Die Hochschulen beider Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, fördern die akademische Zusammenarbeit durch Austausch und Aufnahme von Studierenden zu Studienaufenthalten ohne den Erwerb formaler Abschlüsse.

(2) Bei Austauschmaßnahmen gemäß Abs. 1 dieses Artikels sollten die beteiligten Hochschulen die Anerkennung der an der Gasthochschule erbrachten Studienleistungen und die Form ihrer Dokumentation und Bestätigung vorher vereinbaren und sicherstellen.

Klausel 7 - Praktika in Unternehmen
(1) Die Hochschulen beider Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, werden sich bemühen, bei der Anbahnung und Organisation von Praktika für Studierende kooperierender Hochschulen in Unternehmen oder Institutionen ihres Landes zusammenzuarbeiten, soweit solche Praktika im Rahmen von regulären Studiengängen vorgesehen sind.

(2) Zu diesem Zweck werden kooperierende Hochschulen Informationen über Praktikumsmöglichkeiten austauschen und bei der Vermittlung von Praktikumsplätzen behilflich sein.

(3) Soweit eine Hochschule organisierte Praktikumsprogramme unterhält, wird sie, nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten, Studierende kooperierender Hochschulen in solche Programme aufnehmen, wenn sie über angemessene fachliche und sprachliche Qualifikation verfügen. Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an solchen Programmen verpflichten sich, die damit verbundenen Anforderungen und Verfahren zu beachten und zu erfüllen. Aus der Teilnahme an solchen Programmen entstehen für die Gasthochschule keine finanziellen Verpflichtungen irgendwelcher Art, wenn nicht ausdrücklich darüber Vereinbarungen getroffen worden sind.

(4) Kooperierende Hochschulen werden Praktikantinnen und Praktikanten, die auf der Grundlage dieser Vereinbarung ein Praktikum absolvieren, in Angelegenheiten des Verlaufs des Praktikums sowie der Ausstellung ordnungsgemäßer Bescheinigungen über das Praktikum etc. beraten und unterstützen.

Text der Kooperationsvereinbarung (portugiesisch) s. Download-Box auf der rechten Seite