Empfehlung des Präsidiums der HRK am 14.3.2016 an den 132. Senat am 15.3.2016
Bei einem Antrag auf Neuausstellung eines Hochschulzeugnisses nach einer gerichtlichen Vornamensänderung gem. §§ 1, 8 Transsexuellengesetz (TSG) empfiehlt das Präsidium der HRK den Hochschulen folgendes Vorgehen:
1. Bei Vorlage eines gerichtlichen Beschlusses zur Vornamensänderung wird das Hochschulzeugnis mit dem Datum der Ersturkunde neu ausgestellt.
2. Das ursprüngliche Zeugnis ist einzuziehen.
Begründung:
Hat die betroffene Person den rechtskräftigen Beschluss zur Vornamensänderung vom Amtsgericht erhalten, besteht nach § 5 TSG das Recht auf Nichtoffenlegung der Vergangenheit in der anderen Geschlechterrolle. Ein neu ausgestelltes Zeugnis mit aktuellem Datum oder Datum der Rechtskraft würde zur einer Offenbarungspflicht führen.