Rahmenabkommen vom 27. April 1998, in der Fassung vom 15. Dezember 2014
In dem gemeinsamen Bestreben, die akademischen Verbindungen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Ukraine zu fördern, und in dem Bewusstsein, dass die Entwicklung einer engen Zusammenarbeit im akademischen Bereich im Interesse der Hochschulen beider Staaten liegt, schließen die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) und der Verband der Rektoren der Ukrainischen Hochschulen (VRUH) folgendes Abkommen:
ARTIKEL 1
Zweck des Abkommens
Die Hochschulen, die diesem Abkommen gemäß Art. 2 Abs. 2 beitreten, werden in Lehre, Studium und Forschung, durch Austausch von Studierenden, durch die gegenseitige Aufnahme von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern, durch den Austausch von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, durch den Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie in gemeinsamen Forschungsprojekten zusammenarbeiten.
ARTIKEL 2
Teilnehmende Hochschulen
(1) Jede Hochschule, die diesem Abkommen beitritt, ist berechtigt, mit jeder Hochschule des anderen Staates, die dem Abkommen beigetreten ist, in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zusammenzuarbeiten, ohne dass es dazu weiterer Abkommen bedarf.
(2) Diesem Abkommen können beitreten
- ukrainische Hochschulen, die dem Verband der Rektoren der Ukrainischen Hochschulen (VRUH) als Mitglied angehören, sowie
- deutsche Hochschulen, die der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) als Mitglied angehören,
indem sie den Beitritt schriftlich gegenüber dem VRUH bzw. der HRK erklären.
(3) Die Liste der ukrainischen Hochschulen, die diesem Abkommen beigetreten sind, ist in der Anlage 1 dieses Abkommens enthalten. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. Änderungen werden der HRK durch den VRUH übermittelt.
(4) Die Liste der deutschen Hochschulen, die diesem Abkommen beigetreten sind, ist in der Anlage 2 dieses Abkommens enthalten. Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. Änderungen werden dem VRUH durch die HRK übermittelt.(1)
(5) Dieses Abkommen kann durch detaillierte bilaterale Absprachen zwischen kooperierenden Hochschulen beider Staaten ergänzt werden. Den Hochschulen werden insbesondere Absprachen empfohlen, mit denen eine wirksame gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen, die Studierende im Rahmen vereinbarter Austauschprogramme an Partnerhochschulen erbringen, gewährleistet wird (vgl. Art. 3 Abs. 2), sowie Absprachen über die Förderung der Studierenden durch akademische Beratung und Betreuung.
(6) Keine Hochschule ist zu Kooperationen verpflichtet, deren Kosten sie nicht finanzieren kann.
(7) Die Hochschulen beider Staaten, die diesem Abkommen beigetreten sind, streben danach, deutsche und ukrainische Studierende, die auf der Grundlage entsprechender bilateraler Vereinbarungen an einem gegenseitigen Austausch teilnehmen, möglichst von der Entrichtung von Studiengebühren an der aufnehmenden Hochschule zu befreien.
ARTIKEL 3
Austausch von Studierenden, Allgemeine Grundsätze
(1) Für Studierende, die im Rahmen dieses Abkommens an Austauschmaßnahmen teilnehmen, gelten die allgemeinen Zulassungsbestimmungen der jeweiligen Gasthochschule.
(2) Angesichts der Unterschiede in der curricularen Gestaltung und der Organisation des Studiums in den Hochschulen beider Staaten verpflichten sich die dem Abkommen beitretenden Hochschulen, die bei Aufenthalten an Hochschulen des jeweils anderen Staates erbrachten Studienleistungen in angemessener Weise anzuerkennen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
ARTIKEL 4
Ukrainische Studierende an deutschen Hochschulen
(1) Ukrainische Studierende, die an einer deutschen Hochschule, die dem Abkommen beigetreten ist, den Bachelor-Grad anstreben, werden unter Berücksichtigung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen und nach Maßgabe der Gasthochschule in ein entsprechendes Fachsemester eingestuft.
(2) Ukrainischen Studierenden, die an der Heimathochschule mindestens vier Studienjahre absolviert haben oder Inhaberinnen beziehungsweise Inhaber eines Bakalavr-Grades sind, wird nach Maßgabe der hochschulinternen Zulassungsvoraussetzungen der Zugang zu einem Master-Studiengang eröffnet.
(3) Ukrainische Studierende, die den Erwerb eines deutschen Master-Grades anstreben, können unter Berücksichtigung des angestrebten Abschlusses und des vorangegangenen Fachstudiums in Ausnahmefällen zu ergänzenden Studien verpflichtet werden.
(4) Aufenthalte von Studierenden sollten auch genutzt werden, um im Rahmen der Studienangebote der Gasthochschule komplementäre Studienmöglichkeiten zu verfolgen und/oder praktische Abschnitte des Curriculums, z.B. Laborarbeiten und Versuchsreihen, zu vertiefen.
ARTIKEL 5
Deutsche Studierende an ukrainischen Hochschulen
(1) Deutsche Studierende, die an einer ukrainischen Hochschule, die dem Abkommen beigetreten ist, den Bakalavr-Grad anstreben, werden unter Berücksichtigung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen und nach Maßgabe der Gasthochschule in ein entsprechendes Fachsemester eingestuft.
(2) Deutschen Studierenden, die an der Heimathochschule den Grad eines Bachelor erworben haben, wird der Zugang zu einem Magister-Studiengang oder in das vierte Studienjahr eines Spezialisten-Studiengangs eröffnet.
(3) Deutsche Studierende, die den Erwerb eines ukrainischen Spezialisten- oder Magister-Grades anstreben, können unter Berücksichtigung des angestrebten Abschlusses und des vorhergehenden Fachstudiums in Ausnahmefällen zu ergänzenden Studien verpflichtet werden.
ARTIKEL 6
Zulassung zu Studien mit dem Ziel der Promotion an deutschen Hochschulen
(1) Inhaberinnen und Inhabern des Spezialisten- oder Magister-Grades einer ukrainischen Hochschule, die diesem Abkommen beigetreten ist, wird an promotionsberechtigten deutschen Hochschulen, die diesem Abkommen beigetreten sind, der Zugang zu Studien mit dem Ziel der Promotion eröffnet.
(2) Bewerberinnen und Bewerber können unter Berücksichtigung des vorhergehenden Studiums des Fachs, in dem die Promotion angestrebt wird, und des Themas der Dissertation auf Vorschlag der betreuenden Hochschullehrerin oder des betreuenden Hochschullehrers nach Entscheidung der Fakultät/des Fachbereichs zu ergänzenden Studien verpflichtet werden, die neben der Arbeit an der Dissertation verfolgt werden können. Solche ergänzenden Studien oder deren Bewertung sind keine Voraussetzung für die Zulassung und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Die ergänzenden Studien sollen vier Semester nicht überschreiten.
ARTIKEL 7
Zulassung zu Studien mit dem Ziel der Promotion (Aspirantur) an ukrainischen Hochschulen
(1) Inhaberinnen und Inhabern eines Master- oder eines entsprechenden
Grades einer deutschen Hochschule wird an promotionsberechtigten ukrainischen Hochschulen, die diesem Abkommen beigetreten sind, der Zugang zu Studien mit dem Ziel der Promotion eröffnet.
(2) Bewerberinnen und Bewerber können unter Berücksichtigung des vorhergehenden Studiums des Fachs, in dem die Promotion angestrebt wird, und des Themas der Dissertation auf Vorschlag der betreuenden Hochschullehrerin oder des betreuenden Hochschullehrers nach Entscheidung der zuständigen Instanzen zu ergänzenden Studien verpflichtet werden, die neben der Arbeit an der Dissertation verfolgt werden können. Solche ergänzenden Studien oder deren Bewertung sind keine Voraussetzung für die Zulassung und die Annahme als Doktorandin oder Doktorand. Die ergänzenden Studien sollen zwei Studienjahre nicht überschreiten.
ARTIKEL 8
Nutzung von Förderprogrammen
Die Hochschulen werden bei ihrer Zusammenarbeit Möglichkeiten der Förderung durch nationale, bilaterale und internationale Programme, einschließlich solcher der Europäischen Union, nutzen.
ARTIKEL 9
Kooperation im Rahmen von bilateralen Vereinbarungen, Abkommen und Programmen
HRK und VRUH kommen überein, bei den in diesem Abkommen vorgesehenen Aktivitäten mit den im Rahmen bilateraler Vereinbarungen für die deutsch-ukrainische Zusammenarbeit zuständigen öffentlichen Stellen und anderen beteiligten Institutionen zusammenzuarbeiten.
ARTIKEL 10
Koordinierung
Koordinierungsaufgaben, die für die Ausführung dieses Abkommens erforderlich sind, werden auf ukrainischer Seite von dem VRUH, auf deutscher Seite von der HRK wahrgenommen.
ARTIKEL 11
Bestehende Kooperationsabkommen
Bestehende Kooperationsabkommen zwischen deutschen und ukrainischen Hochschulen bleiben in ihrer Geltung von diesem Abkommen unberührt.
ARTIKEL 12
Weitere Vereinbarungen zur Förderung von Mobilität und Austausch
Keine Bestimmung dieses Abkommens steht Vereinbarungen entgegen, mit denen Hochschulen die Bedingungen der Mobilität und des Austausches der Studierenden günstiger gestalten, als in diesem Abkommen vorgesehen.
ARTIKEL 13
Geltungsdauer, Kündigung, Ergänzungen
(1) Dieses Abkommen gilt für fünf Jahre. Die Geltungsdauer verlängert sich um jeweils weitere fünf Jahre, wenn es nicht durch einen Partner schriftlich und mindestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt wird.
(2) Die Kündigung dieses Abkommens stellt keinen Hinderungsgrund für die Fortsetzung der zwischen deutschen und ukrainischen Hochschulen, die diesem Abkommen beigetreten sind, vereinbarten Zusammenarbeit dar.
(3) Falls dieses Abkommen von HRK und/oder VRUH gekündigt wird, können die gemäß Art. 4 bis Art. 7 aufgenommenen Studierenden sowie Doktorandinnen und Doktoranden ihre Studienprogramme zu den Bedingungen des Abkommens zum Abschluss führen.
(4) Ergänzungen zu diesem Abkommen können nach vorheriger Konsultation schriftlich vereinbart werden.
ARTIKEL 14
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen wird in deutscher und ukrainischer Sprache gefertigt. Beide Texte sind gleichermaßen verbindlich.
(2) Dieses Abkommen tritt in Kraft, nachdem auf beiden Seiten das erforderliche Zustimmungsverfahren abgeschlossen und darüber entsprechende Mitteilungen ausgetauscht worden sind.
Warschau, den 15. Dezember 2014
Für die Hochschulrektorenkonferenz
Vizepräsidentin
Professor Johanna Eleonore Weber
Für den Verband der Rektoren der Ukrainischen Hochschulen
Präsident
Professor Leonid Vasylovych Hubersky
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(1) Die jeweils aktuellen Listen können im HRK-Sekretariat angefordert werden.