Entschließung des 186. Plenums der HRK vom 2. November 1998
1. Die 4. Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) sieht die Mitwirkung der Hochschulen bei der Auswahl von Studienbewerberinnen und -bewerbern in Studiengängen, die dem Allgemeinen Auswahlverfahren der ZVS zugeordnet sind, vor (sogenannte Hochschulquote). Dies entspricht einer langjährigen Forderung der HRK [1].
2. Der Verwaltungsausschuß der ZVS will jedoch den Hochschulen nur ein sekundäres Mitwirkungsrecht einräumen, da die Studienplätze zunächst durch die ZVS nach Qualifikation (Abiturdurchschnitt) und Wartezeit vergeben werden sollen, bevor die Auswahlverfahren der Hochschulen zum Zuge kommen. Damit ist den Hochschulen die Mitwirkung bei der Auswahl der nach den Abiturergebnissen leistungsstärksten Bewerberinnen und Bewerbern versagt. Auch sind die Hochschulen aufgrund der Kriterienvorgaben des HRG in der Gestaltung ihrer Vergabeverfahren begrenzt [2]. Damit können die Hochschulen die ihnen zukommende Verantwortung bei der Vergabe von Studienplätzen in bundesweiten NC-Studiengängen nicht angemessen wahrnehmen.
3. Darüber hinaus haben die Länder in der ZVS bei der Umsetzung des HRG in Landesrecht weitere Regeln beschlossen, die das Instrument der Hochschulquote wirkungslos machen. Zum einen soll den Hochschulen bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation eine Gewichtung der Abiturnoten, wie sie in §32 Abs.3 Ziff. 1 Satz 2 HRG vorgesehen ist, nicht zugestanden werden. Zum anderen sollen nach Abschluß der Hochschulverfahren ZVS-Nachrückverfahren durchgeführt werden mit der Konsequenz, daß Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits von einer Hochschule im Auswahlverfahren abgelehnt wurden, dieser Hochschule dann doch zugewiesen werden können.
4. Die HRK fordert von Bund und Ländern, die Autonomie der Hochschulen, die in Wettbewerb und Profilbildung die Herausforderungen der Zukunft meistern, auch bei Zulassungsfragen ernst zu nehmen und innerhalb des nach Art. 12 GG zulässigen Rahmens Regelungen für sinnvolle Auswahlverfahren der Hochschulen zu eröffnen. Dazu gehört, daß
- den Hochschulen in Studiengängen mit bundesweiten Zulassungsbeschränkungen ein vorrangiges Entscheidungsrecht bei der Auswahl und Zulassung von Studienbewerberinnen und -bewerbern eingeräumt wird,
- Haupt- und Nachrückverfahren in jedem Fall so gestaltet werden, daß den Vergabeentscheidungen der Hochschulen Bestand gegeben wird,
- die im § 32 Abs. 3 Ziff. 1 Satz 2 HRG ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit zur Gewichtung von Abiturnoten auch genutzt wird sowie
- den Hochschulen eine weitergehende Bestimmung der Auswahlkriterien und -verfahren ermöglicht wird, insbesondere die Verwendung weiterer, eigener Testverfahren neben dem im HRG genannten Auswahlgespräch.
5. Die HRK erwartet, daß Bundestag und Bundesrat bei der von der neuen Bundesregierung angekündigten 'Novellierung der HRG-Novelle' das Instrument der Hochschulquote im oben genannten Sinne präzisieren.
Anlagen
[1] Vgl. z.B. "Grundsatzerklärung zur zukünftigen Studienplatzvergabe" der HRK-Plenarversammlung vom 15./16. Februar 1993.
[2] Nach § 32 Abs. 3 Ziff. 2 lit. b HRG vergibt die Hochschule die Studienplätze (a) nach dem Grad der Qualifikation, (b) aufgrund eines Auswahlgesprächs, (c) nach der Art einer Berufsausbildung/ -qualifikation oder (d) aufgrund einer Kombination dieser Kriterien.