Zur Zukunft des Hochschulrahmengesetzes


Entschließung des 202. Plenums vom 8. Juni 2004


In Beratungen der Föderalismus-Kommission steht im Rahmen des Themenkomplexes "Gesetzgebungskompetenzen und Mitwirkungsrechte" auch das Hochschulrahmengesetz zur Debatte, welches seine Grundlage in Artikel 75 Abs. 1 Nr. 1a des Grundgesetzes findet ("allgemeine Grundsätze des Hochschulwesens").


Die HRK hat sich schon durch Beschluss des Senats am 28. Januar 1997 grundlegend mit ihren "Zehn Thesen zur künftigen Gestaltung des Hochschulrechts in Bund und Ländern" positioniert. Darin wird eine Rücknahme der Regelungsdichte auch des HRG in der Weise gefordert, dass im Ergebnis nur ein Kernbestand von Regelungen verbleibt, der der Gewährleistung von Mobilität und Qualität in Forschung, Lehre und Studium dient. Das HRG solle entsprechend der föderativen Struktur der Bundesrepublik den Wettbewerb zwischen den Ländern fördern, ihm zugleich aber einen Rahmen geben.


Nach der HRG-Reform von 1998 sind trotz einer erheblichen Deregulierung im Bereich der Binnenstrukturen von Hochschulen darüber hinaus gehende Regelungen im Hinblick auf die Aufgaben, die Mitglieder, die Rechtsstellung und die staatliche Anerkennung von Hochschulen im HRG verblieben. Sie sind sogar noch erweitert worden z.B. durch ein Verbot von Studiengebühren in grundständigen Studiengängen und eine Verpflichtung zur Einführung verfasster Studierendenschaften (6. HRG - Änderungsgesetz vom 25.04.2002, in Kraft seit 15.08.2002). Gegen die Aufnahme dieser zusätzlichen Rahmenvorgaben ist von Seiten der HRK im Gesetzgebungsverfahren umfangreich Stellung genommen worden.


Diese Entwicklung muss im Sinne einer Deregulierung umgekehrt werden. Bis auf allgemeine Grundsätze zur Zulassung, zu den Abschlüssen, zum Dienstrecht und zur Qualitätssicherung sollten die Rahmenvorgaben entfallen. Dabei muss die Qualitätssicherung zwingend in Eigenverantwortung der Hochschulen erfolgen.


Die Länder werden aufgefordert, die Deregulierung auf der Ebene der Landeshochschulgesetze fortzusetzen und diese zur Stärkung der Handlungsfähigkeit der Hochschulen auf ein Grundgerüst zurückzuführen.