Akkreditierungsverfahren


Entschließung des 185. Plenums vom 6. Juli 1998



I. Qualitätssicherung im Hochschulbereich


1. Die Qualität von Lehre und Studium und damit der Hochschulabschlüsse wird in Deutschland bislang über staatliche Errichtung von Hochschulen, staatliche Strukturentscheidungen in Hochschulen sowie ministerielle Genehmigungsvorbehalte, Berufungen durch das Land und staatliche Finanzierung gesichert. Dies gilt im Grundsatz auch für die Anerkennung privater Hochschulen.


Die länderübergreifende Vergleichbarkeit der Studiengänge und -abschlüsse zur Sicherung der Mobilität von Studierenden und der gegenseitigen Anerkennung von Abschlüssen wird aufgrund der Vereinbarung der Länder (nach § 9 HRG geltende Fassung) über Rahmenprüfungsordnungen gewährleistet. Damit wurde in Deutschland ein nach internationalen Maßstäben gleichförmiges Hochschulsystem erreicht.


2. Die Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft führt zu einem internationalen Arbeitsmarkt für Hochschulabsolventinnen und -absolventen. Die Differenzierung der Wissenschaften im internationalen Wettbewerb führt in Verbindung mit den Anforderungen des Arbeitsmarktes und den unterschiedlichen Erwartungen der Studierenden zu einer Differenzierung und Diversifizierung nicht nur der Hochschulen als Institutionen, sondern auch der Studiengänge.


Die Hochschulen reagieren damit auf neue Entwicklungen im Interesse ihrer Studierenden, die sich nach Studienabschluß auf einem internationalen Arbeitsmarkt bewähren müssen. Sie agieren damit im Wettbewerb um Studierende, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, Reputation und knappe öffentliche und private Mittel. Der Erfolg im Wettbewerb hängt zunehmend von der Aktions- und Reaktionsgeschwindigkeit der Hochschulen ab.


3. Deshalb wirken sich insbesondere in stark wettbewerbs- und international orientierten Studiengängen nach Auffassung der Hochschulen Rahmenprüfungsordnungen wegen ihrer vielen inhaltlichen Festlegungen auf Profilbildung und Wettbewerb der Hochschulen zunehmend behindernd statt fördernd aus. Dennoch ist insbesondere bei neuen, auf differenzierte Nachfrage der Studierenden und des Arbeitsmarktes reagierenden Studiengängen, mit denen Hochschulen ihr Profil im internationalen Wettbewerb schärfen, eine die Profilbildung der Hochschulen nicht durch Tendenzen zur Gleichförmigkeit beeinträchtigende hochschul- und länderübergreifende Qualitätssicherung unerläßlich, um die Anerkennung der Abschlüsse zu gewährleisten.


Dies gilt nicht nur innerhalb Deutschlands. International ist es üblich geworden, die Qualität von Lehre, Studium und Abschlüssen durch zeitlich befristete Akkreditierung über unabhängige Akkreditierungsorganisationen zu sichern. Deutsche Hochschulen werden von internationalen Partnern zunehmend mit der Frage konfrontiert, in welchem Verfahren ihre Studiengänge zur Qualitätssicherung und Anerkennung der Abschlüsse akkreditiert sind.


4. Deshalb ist angesichts der Veränderungen in den deutschen Hochschulen in Richtung auf stärkere Differenzierung und Profilbildung und der Verbesserung der Transparenz sowie der zunehmenden Internationalisierung der Studienangebote die Frage aufgekommen, ob über ein eigenes Verfahren, das nicht an Prüfungs- und Studienordnungen orientiert ist, sondern die Beachtung von Mindeststandards einfordert, die Vergleichbarkeit und die Qualität von Lehre, Studium und Studienabschlüssen gesichert werden müssen.


II. Akkreditierung als Qualitätssicherung


1. Als Instrumente der Qualitätssicherung werden im Ausland vielfach Akkreditierungsverfahren genutzt. Dabei bezieht sich die Akkreditierung auf Institutionen und Studiengänge. Sie ist in aller Regel unabhängig von direkter staatlicher Einwirkung, jedoch vielfach im Zusammenwirken mit staatlichen Stellen Voraussetzung für staatliches Handeln (z. B. Stipendienvergabe, Anerkennung von Abschlüssen, etc.). Beispielhaft verwiesen sei hier auf das schon seit langer Zeit bestehende, auf freiwilligen Zusammenschlüssen von Hochschulen oder Berufsvereinigungen beruhende System der Akkreditierung in den USA, auf die im Fünf-Jahres-Turnus stattfindende (Re-) Akkreditierung von Grandes Écoles und Hochschulen in Frankreich sowie die Arbeit des durch Gesetz errichteten Hungarian Accreditation Committee in Ungarn. Ähnliche Einrichtungen finden sich u.a. in Bulgarien, Polen und Argentinien.


Dabei werden Studiengänge aufgrund eines entsprechenden Antrags der Hochschule im Hinblick auf die (Mindest-) Qualität des Lehrangebots, die zu vermittelnden Qualifikationen und vorhandene Ausstattung extern durch schriftliche Gutachten oder durch Besuch einer Gutachtergruppe überprüft und auf dieser Grundlage akkreditiert. Bei der Einführung von Studiengängen wird eine vorläufige Akkreditierung auf der Grundlage einer Begutachtung ausgesprochen. Bei einer endgültigen, immer zeitlich befristeten Akkreditierung wird auch der Berufserfolg von Absolventinnen und Absolventen einbezogen.


2. Der verstärkte Wettbewerb zwischen den Hochschulen in Deutschland, insbesondere in Studiengängen, deren wissenschaftliche Disziplinen in rascher Entwicklung sind oder in denen ein harter Wettbewerb um Studienanfänger und Studierende infolge dramatisch zurückgegangener Anfängerzahlen (z. B. Ingenieur­wissenschaften) herrscht, hat zu Überlegungen einzelner Hochschulen geführt, ihre Studiengänge im Hinblick auf deren internationale Anerkennung von Akkreditierungsorganisationen im Ausland akkreditieren zu lassen.


Damit soll die internationale Konkurrenzfähigkeit ihrer Absolventinnen und Absolventen auf den internationalen Arbeitsmärkten verbessert und der veränderten Nachfrage der Studierenden nach differenzierten Studienabschlüssen Rechnung getragen werden.


3. Die Einführung von Leistungsvereinbarungen zwischen Hochschulen und Ländern im Zusammenhang mit Hochschulverträgen mit mittelfristig verläßlicher Hochschulfinanzierung seitens des Landes und die Verlagerung der Genehmigungskompetenz für Studien- und Prüfungsordnungen in die Hochschulen erfordern zur Qualitätssicherung von in den jeweiligen Hochschulen eingerichteten Studiengängen hochschulübergreifende Vergleichbarkeit der Qualität und der Verfahren der Qualitätssicherung, um zu vermeiden, daß z. B. zur Sicherung gefährdeter Hochschulstandorte Studienprogramme angeboten werden, die den allgemeinen Mindeststandards eines Faches nicht entsprechen.


4. Akkreditierung ist in der Begründung zur Novellierung des HRG ausdrücklich genannt und durch eine Änderung von § 9 HRG ermöglicht worden. Akkreditierung soll Transparenz bewirken, Verfahrenssicherheit gewährleisten, (Mindest-) Qualität sichern und dadurch national und international in Verbindung mit Modularisierung der Studiengänge und Leistungspunktsystemen im Prüfungsverfahren Mobilität der Studierenden erleichtern. Aufgrund von befristeten Genehmigungen sind inzwischen in vielen Hochschulen unabhängig von der Novellierung des HRG Studiengänge eingerichtet worden, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.


Die Kultusministerkonferenz hat in ihrem Beschluß zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandorts Deutschland vom 24.10.1997 die Einführung von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengängen als konsekutive Studiengänge für Universitäten und Fachhochschulen empfohlen. Die Hochschulrektorenkonferenz hat am 10.11.1997 eine Entschließung verabschiedet, die ebenfalls die Einführung von Studiengängen mit Bachelor- und Master-Abschlüssen an Universitäten und Fachhochschulen unter dem Vorbehalt eines noch näher auszugestaltenden Akkreditierungsverfahrens empfiehlt. Die Regierungschefs von Bund und Ländern haben in ihrer "Erklärung zur Umsetzung der Maßnahmen zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandortes Deutschland" vom 18.12.1997 auf diese Empfehlungen Bezug genommen.


Aufgrund der Entscheidung der KMK/HRK-Arbeitsgruppe "Weiterentwicklung der Struktur des Hochschulwesens" vom 27.11.1997 werden deshalb zunächst Vorschläge für die Akkreditierung von Studiengängen mit Bachelor- und Master-Abschlüssen staatlicher und privater Hochschulen vorgelegt.


III. Grundsätze zur Akkreditierung


1. Nach Landesrecht werden neue Studiengänge an Hochschulen nach Genehmigung durch das Land von einer Hochschule eingeführt. In letzter Zeit wird vereinzelt im Rahmen von mittelfristig verbindlichen Zielvereinbarungen zwischen Hochschulen und Land den Hochschulen die abschließende Entscheidung über Einführung oder Beendigung von Studiengängen überlassen. Eine staatliche Mitwirkung ist wegen der Auswirkungen solcher Entscheidungen auf die Verwendung öffentlicher Mittel entweder über den Abschluß von Ziel- und Leistungsvereinbarungen (Hochschulverträgen) oder über Einzelfallgenehmigung erforderlich. Insofern werden neue Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magisterstudiengänge im Sinne des novellierten Hochschulrahmengesetzes im Einvernehmen zwischen Hochschulen und Land eingeführt werden.


2. Die Einrichtung von Studiengängen, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad bzw. zu einem Master- oder Magistergrad führen, soll auch dazu beitragen, die internationale Kompatibilität deutscher Studienabschlüsse zu verbessern. Dies setzt bereits im Hinblick auf die Europäische Union voraus, daß solche Studiengänge, die in Deutschland eingerichtet werden, hinsichtlich der Studien- und Prüfungsleistungen sowie der Abschlüsse bundesweit anerkannt werden.


3. Deshalb ist eine länderübergreifende, bundesweite Akkreditierung zunächst von Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magister-Studiengängen unter Beteiligung internationaler Experten sinnvoll, zumal mit einem solchen, im Ausland erprobten und bewährten Verfahren in Deutschland Neuland betreten wird. Ein Akkreditierungsverfahren ist im Hinblick auf die Erprobungsphase (§ 19 HRG - neu) zunächst zeitlich als Pilotprojekt zu befristen, flexibel und ohne unnötigen bürokratischen Aufwand zu gestalten, damit es rasch eingeführt werden kann.


4. Die Grundsätze zur Akkreditierung beziehen sich derzeit nicht auf bisher wirksam genehmigte Diplom- und Magisterstudiengänge und auf die internationale Äquivalenz ihrer Abschlüsse.


IV. Verfahren


1. Das Akkreditierungsverfahren ist unter Beteiligung von Experten und ggf. Institutionen so zu gestalten, daß weitgehende Objektivität und Vermittelbarkeit der Ergebnisse sowie länderübergreifende Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Abschlüssen gesichert werden. Dazu ist ein zweistufiges Verfahren erforderlich, nach dem ein Antrag auf Akkreditierung zunächst von externen Gutachtern im schriftlichen Verfahren oder durch Besuch einer Gutachtergruppe vor Ort begutachtet und danach von einer Akkreditierungskommission entschieden wird. Bei der Begutachtung sind ggf. vorliegende Ergebnisse bereits erfolgter externer Evaluationen zu berücksichtigen.


KMK und HRK sprechen sich für eine länderübergreifende Akkreditierungskommission unter Beteiligung der Länder und der HRK sowie der Berufspraxis aus. Eine solche Kommission könnte aufgrund von Beschlüssen von KMK und HRK rasch bei der HRK eingerichtet werden und hätte damit die formale Legitimation für länderübergreifendes Wirken. Sie erscheint geeignet, für die Erprobungsphase von B.A.-/M.A.-Studiengängen deren länderübergreifende Anerkennung im internationalen Maßstab zu sichern.


Im Hinblick auf die Erprobungsphase für Bachelor-/Bakkalaureus- und Master-/Magister-Studiengänge und wegen personalrechtlicher Konsequenzen sollte die Kommission zunächst probeweise auf fünf Jahre eingerichtet werden. Über ihre Weiterführung über diesen Zeitraum hinaus sollte rechtzeitig entschieden werden.


Die Kommission sollte aus acht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, vier Vertreterinnen oder Vertretern der Berufspraxis (einschließlich der freien Berufe), zwei Studierenden sowie je zwei Vertreterinnen oder Vertretern von KMK und HRK bestehen. Eine angemessene Repräsentanz der verschiedenen Hochschularten sollte gesichert werden. Die Mitglieder aus Wissenschaft und Berufspraxis sowie die Studierenden sollten von der KMK/HRK-Arbeitsgruppe "Weiterentwicklung der Struktur des Hochschulwesens" vorgeschlagen und von den Präsidenten von KMK und HRK gemeinsam auf drei Jahre mit der Möglichkeit einmaliger Wiederberufung berufen werden.


Die Kommission benötigt ein kleines qualifiziertes Sekretariat - für die Startphase je eine Stelle nach BAT IIa/Ib, IVa und Vc - und die dafür sowie für die Kommission selbst erforderlichen Mittel. Mitglieder der Kommission und Gutachter sollten Reisekosten und Tagegelder nach Maßgabe der Regelungen für die DFG oder den Wissenschaftsrat, aber kein Honorar für ihre Mitwirkung erhalten. Die so anfallenden Kosten betragen überschlägig geschätzt etwa DM 450.000 pro Jahr. Diese Kosten sollten zentral aus Mitteln der KMK finanziert werden.


Die übrigen Kosten der Antragstellung und Begutachtung sind von den betroffenen Hochschulen selbst aufzubringen. Ihre Höhe richtet sich nach dem hochschul-internen Aufwand für die Erstellung der Antragsunterlagen sowie den Reise- und Aufenthaltskosten für eine Gutachtergruppe bei Besuchen vor Ort. Begutachtungen vor Ort dürften in der Regel entbehrlich werden, wenn der die Akkreditierung eines Studiengangs beantragende Fachbereich vor nicht allzu langer Zeit z. B. von einer regionalen Evaluierungsagentur extern evaluiert wurde.


2. Das Akkreditierungsverfahren bezieht sich in der Projektlaufzeit zunächst ausschließlich auf neue Bachelor- und Master-Programme/-Studiengänge und führt bei positivem Ergebnis zu einer Akkreditierung. Nach Ablauf von etwa fünf bis sieben Jahren wird eine Evaluierung des betreffenden Studienganges folgen, auf deren Grundlage über Aufrechterhaltung oder Entzug der Akkreditierung entschieden wird. Dazu werden die Ergebnisse regionaler Evaluationsagenturen oder externer institutioneller Evaluation herangezogen, um Doppelarbeit zu vermeiden.


Die Anzahl der Anträge ist derzeit nicht abschätzbar, kann jedoch erheblich sein. Um unzumutbare Wartezeiten zu vermeiden, können Programme/Studiengänge aufgrund eines Zwischenbescheides der Akkreditierungskommission und einer vorläufigen Genehmigung des Landes erprobt werden.


Bei bereits begonnenen Studiengängen beruht die auch hier erforderliche Akkreditierung auf einer ad hoc vorzunehmenden oder bereits abgeschlossenen Evaluation. Die Evaluation muß länderübergreifend gestaltet sein, um Provinzialisierung zu vermeiden (Vgl. Empfehlungen zur Evaluation von HRK und Wissenschaftsrat). Die Ergebnisse von Evaluationen regionaler Evaluationsagenturen sind insofern einzubeziehen.


3. Das Akkreditierungsverfahren erfolgt auf Antrag der Hochschule. Der Antrag wird - entsprechend landesrechtlicher Regelungen zur Eirichtung von Studiengängen und zur Hochschulfinanzierung - entweder der Akkreditierungskommission über das Landesministerium oder parallel der Akkreditierungskommission und dem zuständigen Landesministerium zugeleitet. Damit können - soweit dies nicht über Vereinbarungen zwischen Hochschulen und Land erfolgt - übergeordnete Gesichtspunkte der Hochschulplanung des Landes sowie die finanziellen Rahmenbedingungen berücksichtigt werden. Der Hochschulträger, d. h. bei staatlichen Hochschulen das Land, stützt sich bei seiner abschließenden Entscheidung über die Einrichtung eines Studienganges auf die Empfehlung der Akkreditierungskommission.


4. Die Akkreditierungskommission läßt den Antrag einer Hochschule in der Regel von Fachvertretern im schriftlichen Verfahren begutachten; hierfür sind - unter Beteiligung von DFG und Wissenschaftsrat - Fachgutachter-Pools zu bilden. Unklarheiten sind durch Rückfragen, ggf. durch einen Besuch einer Gutachtergruppe, bei der antragstellenden Hochschule zu klären. Die Kommission soll hierfür bestehende Einrichtungen in den Ländern oder Ergebnisse internationaler Evaluationen und Akkreditierungen nutzen.


5. Die Akkreditierungskommission berücksichtigt bei ihren Entscheidungen die für eine internationale Anerkennung von Studiengängen erforderlichen Rahmenbedingungen (z. B. EU-Richtlinien). Das weitere Verfahren wird von der Akkreditierungskommission im Einvernehmen mit KMK und HRK erarbeitet.


V. Kriterien


Als Kriterien für programm-/studiengangbezogene Akkreditierung sind in erster Linie in Betracht zu ziehen:

  • Erfüllt das Konzept des Studiengangs Mindestanforderungen an die Qualität und an die internationale Kompatibilität der Curricula unter Berücksichtigung von Studieninhalten, Studienablauf und Studienorganisation, Leistungsnachweisen, Prüfungsstruktur und Prüfungsfächern?

  • Ermöglicht das Konzept eine Berufsbefähigung der Absolventen aufgrund eines in sich schlüssigen, im Hinblick auf das Ziel des Studiums / die Vorbereitung auf berufliche Tätigkeiten plausiblen Studiengangskonzepts?

  • Ist das Konzept auf absehbare Entwicklungen in möglichen Berufsfeldern der Absolventinnen und Absolventen hin durchdacht?

  • Reicht das zur Verfügung stehende personelle Potential für den Studiengang im Fachbereich bzw. der Hochschule bzw. in kooperierenden Hochschulen aus?

  • Reicht die zur Verfügung stehende räumliche, apparative und sächliche Ausstattung an der beantragenden bzw. kooperierenden Hochschulen aus?

Die Hochschulleitung muß mit dem Antrag verbindlich erklären, daß und für welchen Zeitraum die aus ihrer Sicht erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen.


Darüber hinaus sind der Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 24.10.1997 "Zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Studienstandorts Deutschland" und die Empfehlung der HRK "Zur Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen/-abschlüssen vom 10.11.1997 für die Bildung von Kriterien heranzuziehen.