Hochschulautonomie

Die meisten Landesverfassungen gestehen den Hochschulen das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze zu. Die Hochschulen brauchen aber daneben Handlungsfreiheit, Flexibilität und Planungssicherheit, um im globalisierten Wettbewerb dauerhaft zu bestehen. Daher ist unter Hochschulautonomie nicht lediglich das Recht der Satzungsautonomie zu verstehen, sondern die Fähigkeit, auf rechtlichem Gebiet, bei Finanzen, Personal und Organisation unabhängig von staatlicher Einflussnahme zu sein. Dabei bewegt sich der Grad der Autonomie zwischen den Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und der Bindung an die Staatsgewalt aus Art. 20 Abs. 2 GG.

Die 10. Mitgliederversammlung der HRK hat im Mai 2011 in einer Entschließung die Länder im Einzelnen aufgefordert, folgende Rahmenbedingungen zu garantieren:

  • Die Länder sollen sich auf den unabdingbaren Bereich der Rechtsaufsicht über die Hochschulen konzentrieren und auf ministerielle Erlasse und Einzelanweisungen verzichten.
  • Die Landesmittel sollten den Hochschulen als Globalbudget zur Verfügung gestellt werden. Dabei sollten die Übertragbarkeit der Mittel und die Bildung von Rücklagen möglich sein.
  • Das Berufungs- und Ernennungsrecht muss bei den Hochschulen liegen. Auf Wunsch sollten sie die Dienstherren- und Arbeitgebereigenschaft erhalten können. Dies darf nicht gekoppelt sein an die Übertragung der Versorgungslasten.
  • Die Verantwortung für Forschung und Lehre und die Sicherung der Qualität der Leistungen muss in den Hochschulen verankert werden. Dies schließt die Gestaltung der anforderungsgerechten Aufbau- und Ablauforganisation sowie effizienter Leitungs- und Entscheidungsprozesse ein.
  • Berechtigte Länderinteressen sollen über mehrjährige Zielvereinbarungen und Hochschulverträge gesichert werden.
  • Für die Bewältigung der Anforderungen, die Staat und Gesellschaft an die Hochschulen stellen, ist neben der Gewährung der Autonomie eine ausreichende Grundfinanzierung unabdingbar. Erst dadurch werden die Hochschulen in die Lage versetzt, ihren umfangreichen Aufgaben in einem Umfeld wachsenden nationalen und internationalen Wettbewerbs gerecht zu werden.

Aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der 15. HRK-Mitgliederversammlung am 19.11.2013 hat der Präsident der HRK an die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Frau Hannelore Kraft und die Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Frau Svenja Schulze einen offenen Brief zum Referentenentwurf eines Hochschulzukunftsgesetzes gerichtet. Darin werden die Eingriffe in die Hochschulautonomie, die durch diesen Entwurf ermöglicht würden, kritisch beleuchtet.