Hochschultypen

Universitäten

Unter Universitäten versteht man traditionell die Hochschulen, die die Einheit von Forschung und Lehre gewährleisten, das Promotions- und Habilitationsrecht innehaben, die gesamte Breite der Natur- und Geisteswissenschaften berücksichtigen und eine körperschaftliche Rechtsstruktur mit den damit verbundenen Autonomierechten aufweisen. Diese Definition lässt sich heute nicht mehr aufrecht erhalten, weil im Zuge notwendiger Profilbildung Abschied von der Volluniversität genommen wurde und viele Universitäten sich auf eine Auswahl von Disziplinen konzentrieren. Zudem ist die Körperschaftsstruktur nicht mehr die alleinige Organisationsform.

Fachhochschulen

Mit der Gründung der Fachhochschulen zu Beginn der siebziger Jahre war die Absicht verbunden, Studiengänge einzuführen, die durch einen starken Anwendungsbezug und kürzere Studienzeiten gekennzeichnet sind. Die anwendungsorientierte Forschung kam später als eine weitere Aufgaben der Fachhochschulen dazu.

Das Recht zur Typisierung steht den Landesgesetzgebern zu. Die wesentlichen Aufgaben und Ausbildungsziele werden für alle Hochschularten einheitlich normiert. Die Freiheit von Forschung und Lehre wird, zumeist unter ausdrücklicher Nennung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, auch für Fachhochschulen garantiert und Fachhochschulen werden Forschungsaufgaben übertragen.

Die Abgrenzung erfolgt nunmehr über die detaillierte Aufgabenbeschreibung. Universitäten dienen danach der Pflege und Entwicklung der Wissenschaft durch Forschung, Lehre und Studium; sie verbinden Forschung und Lehre zu einer vorwiegend wissenschaftsbezogenen Ausbildung; ihnen ist die Grundlagenforschung zugewiesen. Fachhochschulen bereiten durch anwendungsbezogene Lehre und anwendungsbezogenes Studium auf berufliche Tätigkeiten vor; sie dienen den angewandten Wissenschaften durch Lehre, Studium, Weiterbildung sowie praxisnahe Forschung und Entwicklung.

Die HRK hat bereits in ihrer Empfehlung Profilelemente von Universitäten und Fachhochschulen auf die Entwicklungen in diesem System hingewiesen (181. Plenum vom 24./25. Februar 1997).

Die landesgesetzgeberische Definition ist durch den Wissenschaftsrat durch seine aufgabenbezogenen Empfehlungen zu den Universitäten und Fachhochschulen ergänzt worden (zuletzt Empfehlungen zur Rolle der Fachhochschulen im Hochschulsystem, DS 10030-10), aber nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung (- 1 BvR 216/07 -) ebenfalls zu dieser Frage Stellung genommen. Danach haben sich auch im Zuge des so genannten Bologna-Prozesses Annäherungen zwischen Universitäten und Fachhochschulen ergeben, die erkennen lassen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch Fachhochschulen als wissenschaftliche Ausbildungsstätten angesehen werden sollen. Nach § 19 Abs. 1 HRG können alle Hochschulen „Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen“. Die Regelstudienzeit ist dabei unabhängig von der Hochschulart einheitlich geregelt.

Kunst- und Musikhochschulen

Die dritte große Gruppe sind die Kunst- und Musikhochschulen. Sie zeichnen sich ungeachtet unterschiedlicher Schwerpunkte und fachlicher Ausrichtungen durch das besondere Verhältnis von künstlerischer, pädagogischer und wissenschaftlicher Ausbildung in Theorie und Praxis aus. Zentrum ihres Selbstverständnisses ist die Einheit von künstlerischer Lehre, Kunstausübung und Forschung. Die künstlerische Lehre unterscheidet sich von der Lehre an Universitäten und Fachhochschulen. Im Mittelpunkt steht das Ziel, die künstlerische Persönlichkeit zu entwickeln. Fast alle Kunst- und Musikhochschulen sind Trägerinnen des Promotions- und Habilitationsrechts. Zudem bieten Kunst- und Musikhochschulen auch eine künstlerische Ausbildung auf der Ebene des 3. Zyklus an (Meisterklassen).