Akkreditierungssystem

In der Akkreditierung wird die Qualität von Studiengängen bzw. des Qualitätsmanage-mentsystems von Hochschulen für die Qualität der Studiengänge extern begutachtet und bewertet.

Die Akkreditierung wird für alle Bundesländer durch den Studienakkreditierungs-staatsvertrag geregelt, der am 1.1.2018 in Kraft getreten ist. Seine Umsetzung ist in einer Musterrechtsverordnung operationalisiert worden; sie legt die Details für die Durchführung der Verfahren fest.

Es gibt drei unterschiedliche Verfahrenstypen:
1. die Programmakkreditierung
2. die Systemakkreditierung und
3. alternative Akkreditierungsverfahren.

In der Programm- und Systemakkreditierung wird die Durchführung des Verfahrens von einer Agentur betreut, die von der Hochschule damit beauftragt wird. Die Agentur organisiert die Begutachtung und ist für die Bewertung der formalen Kriterien zuständig. Die Gutachtergruppe konzentriert sich auf die fachlich-inhaltliche Bewertung des Studien-ganges bzw. des Qualitätsmanagementsystems. Hierbei führen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in der Gutachtergruppe die Mehrheit der Stimmen. Die Hochschule reicht den Antrag auf Akkreditierung zusammen mit dem Gutachten, verbunden mit einer Beschluss- und Bewertungsempfehlung beim Akkreditierungsrat ein, der die Entschei-dung über die Akkreditierung trifft. Dabei kann von der Gutachterempfehlung in begrün-deten Fällen abgewichen werden. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Akkreditierungsrat haben bei Abstimmungen über die Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien die Mehrheit der Stimmen.

Den Hochschulen stehen auch alternative Akkreditierungsverfahren offen, die mit dem Sitzland und dem Akkreditierungsrat abzustimmen sind. Diese Verfahren müssen dieselben Qualitätsanforderungen erfüllen wie die Programm- bzw. Systemakkreditierung, bieten aber Raum für die Erprobung innovativer Ansätze.

Durch den Studienakkreditierungsstaatsvertrag Art. 3 Abs. 3 war die HRK beauftragt worden, ein Verfahren zu entwickeln welches sicherstellt, dass bei der Benennung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer in den Gutachtergruppen eine hinreichende Teilhabe der Wissenschaft gegeben ist. Ein solches Verfahren hat der Stiftungsrat des Akkreditierungsrats auf Vorschlag der HRK beschlossen.

Die ausführlichere Fassung der Leitlinien, die die 24. Mitgliederversammlung der HRK am 24. April 2018 beschlossen hat, baut auf das verbindliche Dokument auf, geht aber über den enggefassten Auftrag des Studienakkreditierungsstaatsvertrags hinaus und hält Eckpunkte zur Benennung aller Mitglieder von Gutachtergruppen fest. Das soll zu vergleichbaren Kriterien und Verfahren für die Benennung aller Gutachterinnen und Gutachter beitragen. Die Vertretung der KMK im Stiftungsrat des Akkreditierungsrats hat diese ausführlichen Leitlinien begrüßt und die HRK darum gebeten, sie den Agenturen zur Verwendung zu empfehlen.

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Webseite der Stiftung Akkreditierungsrat.