Die Zugehörigkeit zum wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Hochschulen wird in den Hochschulgesetzen der Länder (bzw. in Bayern im Bayerischen Hochschulpersonalgesetz) definiert. Danach ist zu unterscheiden zwischen dem hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personal der Hochschulen und dem sonstigen wissenschaftlichen Personal.
In Bezug auf verbeamtete Hochschullehrer bildet ein Schwerpunkt der Arbeit der HRK das Besoldungsrecht, insbesondere die Besonderheiten der W-Besoldung.
Für das angestellte wissenschaftliche und künstlerische Personal sieht die HRK die Schwerpunkte im Bereich des Tarifrechts, der Befristungsregelungen und des wissenschaftlichen Nachwuchses.