Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 14. Februar 2012 entschieden, dass die Besoldung der Professoren in Hessen aus der Besoldungsgruppe W 2 gegen das Alimentationsprinzip verstößt und damit verfassungswidrig ist.
Diese Entscheidung wird Auswirkungen auf alle Bundesländer und die gesamte W-Besoldung haben. Der nun einsetzende Prozess zur Schaffung einer verfassungskonformen Regelung bis zum 01. Januar 2013 muss von den Hochschulen aktiv begleitet werden.
Der 121. Senat der HRK hat am 12. Juni 2012 eine Entschließung "Zur künftigen Ausgestaltung der W-Besoldung" verabschiedet. Bei der Vergütung von Professorinnen und Professoren müsse ein der wissenschaftlichen Arbeit entsprechendes Leistungsprinzip weiterhin gestärkt werden. Die so genannte „W-Besoldung“ müsse deshalb erhalten bleiben, dabei seien die Grundgehälter angemessen zu erhöhen. Die Hochschulen sehen die Entscheidungsmöglichkeit über Leistungskriterien und -bezüge als eine der Voraussetzungen dafür, ihre selbst gesteckten Ziele und Profile erfolgreich weiter zu entwickeln.
Die Länder müssten die Kosten der nach der Entscheidung des Bundesverfassungs-
gerichts notwendigen Gehalts- und Pensionserhöhungen übernehmen und dürften sie nicht auf die ohnehin unterfinanzierten Hochschulen abwälzen. Sie sollen nach Überzeugung des HRK-Senats zudem die Grundelemente der W-Besoldung abstimmen und harmonisieren.
Wenn Anforderungen und Aufgaben der Professorinnen und Professoren nahezu identisch seien, dürften sich auch die Besoldungssysteme zwischen den Bundesländern nicht signifikant unterscheiden. Auch der Vergaberahmen, der den Umfang möglicher Leistungszulagen in einigen Ländern stark einschränkt, sei nicht mehr zu rechtfertigen.