Von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, werden deutsche Sprachkenntnisse verlangt, die zum Studium an einer deutschen Hochschule befähigen (sprachliche Studierfähigkeit). Soweit kein Befreiungsgrund vorliegt, werden die erforderlichen Sprachkenntnisse durch folgende Prüfungen nachgewiesen:
• Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang (DSH)
• Test – Deutsch als Fremdsprache (TestDaF)
• Prüfungsteil Deutsch der Feststellungsprüfung an Studienkollegs
• Deutsches Sprachdiplom der KMK-Stufe zwei (DSD II)
Eine entsprechend der Rahmenordnung (RO-DT) bestandene DSH, ein TestDaF, der „Prüfungsteil Deutsch“ der Feststellungsprüfung eines Studienkollegs oder ein DSD II wird von allen deutschen Hochschulen als Sprachnachweis anerkannt.
Die DSH wird von den Hochschulen bzw. Studienkollegs angeboten. Das Ergebnis der DSH wird auf drei Niveaustufen ausgewiesen (DSH 1, DSH 2, DSH 3), wobei DSH 2 als Sprachnachweis uneingeschränkt für die Zulassung und Einschreibung zu allen Studiengängen gilt. In Ausnahmefällen genügt auch DSH 1.
Der TestDaF wird vom TestDaf-Institut an lizensierten Testzentren in Deutschland und weltweit abgenommen. TestDaF unterscheidet in allen Teilprüfungen drei Niveaustufen (TDN 3, TDN 4, TDN 5), wobei ein mit mindestens TDN 4 in allen Teilprüfungen bestandener TestDaF als Sprachnachweis uneingeschränkt für die Zulassung und Einschreibung zu allen Studiengängen gilt.
Die DSD II wird von deutschen Auslandsschulen bzw. von so genannten DSD-Schulen im Ausland angeboten.
Die Kultusministerkonferenz und die Hochschulrektorenkonferenz begleiten die Qualitätsentwicklung der Prüfungen und geben Empfehlungen zu Erstellung, Durchführung und Korrektur der Prüfungen.