Eine bi-nationale Betreuung der Dissertation umfasst die Mitwirkung von Betreuern (beispielsweise Gutachter, Prüfer) aus einer ausländischen Hochschule während des Promotionsverfahrens einschließlich des Promotionsabschlusses sowie Forschungsaufenthalte zur Anfertigung der Arbeit an der beteiligten ausländischen Hochschule. In der Regel ist dazu eine individuelle Vereinbarung zwischen den beteiligten Hochschulen nötig, die über das zu betreuende Promotionsverfahren abgeschlossen wird (individueller Kooperationsvertrag).
Für das Verfassen der Dissertation wird eine Sprache ausgewählt. Das abschließende Résumé wird üblicherweise in der anderen Sprache geschrieben. Beim Rigorosum bzw. der Disputation wird die Kandidatin/der Kandidat von einer paritätisch besetzten Jury geprüft. Einzelheiten werden von den betreffenden Hochschulen im Kooperationsvertrag festgelegt.
Formelle Zuständigkeiten können dabei von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich sein. Im konkreten Fall müssten die betreuenden Hochschullehrer mit der Fakultät/dem Fachbereich oder der Hochschulleitung die Möglichkeiten zum Abschluss einer solchen Vereinbarung klären. Im Hinblick auf die ausländische Hochschule wird dies erleichtert, wenn institutionelle Kooperationsbeziehungen oder persönliche Arbeitskontakte bestehen.
Um einem Missverständnis vorzubeugen: Ein bi-nationales Promotionsverfahren beinhaltet nicht, dass aufgrund einer Promotionsarbeit zwei Doktorgrade verliehen werden. Vielmehr wird ein einziger Titel nach den Grundsätzen des deutschen Prüfungsrechts erworben. Den beteiligten Hochschulen wird deshalb empfohlen, eine gemeinsame Urkunde zu verleihen.
Falls dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, sollte in den jeweiligen Urkunden auf das bi-nationale Promotionsverfahren und auf die Partnerhochschule verwiesen werden. Dabei sind die beiden Urkunden nur gemeinsam gültig.
Das Sekretariat der HRK hat eine Arbeitshilfe verfasst, die die Ausarbeitung eines individuellen Kooperationsvertrages zwischen den beiden beteiligten Hochschulen und die Erstellung der Urkunden erleichtert. Das Cotutelle-Verfahren ist mit vielen Ländern bereits erfolgreich erprobt worden, insbesondere mit Frankreich. Mit Italien und Chile hat die HRK jeweils Rahmenabkommen geschlossen, die das Verfahren regeln.
Individuelle Abkommen sind aber auch mit anderen Ländern möglich; die HRK-Empfehlungen können entsprechend angewendet werden.