Arbeitshilfe zu bi-nationalen Promotionsverfahren (sog. Cotutelle-Verfahren)

Vorbemerkung

Im Verfahren der Cotutelle erwirbt eine Nachwuchswissenschaftlerin/ein Nachwuchswissenschaftler einen gemeinsam von zwei Universitäten in zwei unterschiedlichen Ländern verliehenen Doktorgrad. Es handelt sich um einen auf Grund einer einzigen wissenschaftlichen Leistung verliehenen Grad, der auf der Forschungsarbeit an zwei Hochschulen beruht. Die beteiligten Hochschulen wirken bei der Auswahl, Betreuung und Beurteilung der Kandidatin/des Kandidaten eng zusammen und erkennen die jeweils an der anderen Hochschule geleisteten Teile des Verfahrens an. Die folgenden Hinweise regeln dieses Zusammenwirken auf der Grundlage der rechtlichen Regelungen und der Erfahrung in Cotutelle-Verfahren der vergangen Jahre. Ein Cotutelle-Verfahren sollte vor allem Kandidatinnen und Kandidaten in Erwägung ziehen, 

•   die ihre wissenschaftliche Anbindung an beide beteiligten Länder sicherstellen möchten,
•   die noch offen lassen möchten, in welchem Land sie später arbeiten wollen,
•   die im bi-nationalen Bereich tätig sein wollen,
•   deren Forschungsschwerpunkt stark mit dem anderen Land verbunden ist.

Durch die Betreuung durch jeweils eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer in Deutschland und in dem jeweiligen Partnerland setzen sich die Doktoranden intensiv mit den unterschiedlichen Forschungskulturen und Wissenschaftssystemen auseinander. Dadurch erwerben sie zusätzliche Qualifikationen, die weit über vertiefte Fremdsprachenkenntnisse und die Kenntnisse des anderen Landes hinausgehen. Voraussetzung für diese zusätzliche Qualifikation ist ein ausgewogenes Verhältnis der Aufenthaltsdauer an den beteiligten Hochschulen. Der Aufenthalt im Rahmen der Cotutelle sollte an den beteiligten Hochschulen mindestens ein Jahr betragen.

Rechtliche Voraussetzungen

Voraussetzung für die Durchführung eines Cotutelle-Verfahrens ist ein Kooperationsvertrag, der für jedes Cotutelle-Projekt zwischen zwei Hochschulen individuell zu schließen ist. Ein fachbezogener oder allgemeiner Kooperationsvertrag zwischen zwei Hochschulen kann das Verfahren in seinen Grundzügen regeln, muss aber jeweils durch eine individuelle Vereinbarung ergänzt werden. Die Gestaltung des Kooperationsvertrags sollte sorgfältig vorgenommen werden, um Probleme im Verlauf des Verfahrens zu vermeiden. Insbesondere die Gestaltung der mündlichen Prüfung und die Zusammensetzung der Jury sollte genau geregelt werden, da in dieser Phase des Verfahrens Abstimmungsschwierigkeiten besonders häufig sind. Die HRK empfiehlt deshalb die Änderung der Promotionsordnungen, um Cotutelle-Verfahren zu ermöglichen.

Ansprechpartner der Hochschule

Das HRK-Präsidium empfiehlt den an Cotutelle-Verfahren interessierten Hochschulen, einen Ansprechpartner ihrer Hochschule zu benennen (Akademisches Auslandsamt, Promotionsausschuss, Studienberatung).

Der Kooperationsvertrag

Die Ausführungen im Leitfaden verzeichnen die wichtigsten Aspekte eines Kooperationsvertrags zu grenzüberschreitenden Promotionsverfahren und sind bewusst allgemein gehalten. 

Die endgültige Redaktion obliegt der Verantwortung der Hochschulen, die die jeweiligen Promotionsordnungen und ggf. spezifische Belange des Doktoranden berücksichtigen. Wo es nötig ist, sind die Hochschulen gehalten, eine einvernehmliche bilaterale Regelung zu treffen.