In Folge des Anstiegs der Anzahl an Studienbewerberinnen und Studienbewerber ab den 1960er Jahren hat sich das Angebot an Studienplätzen in manchen Fächern in einen Mangel umgekehrt. Das Missverhältnis zwischen Andrang und zur Verfügung stehender Kapazität wurde größer, vor allem im Bereich der Medizin-Studiengänge. Hieraus resultieren die bis heute vorherrschenden örtlichen und bundesweiten Zulassungsbeschränkungen. 1972 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil, dass die Zulassungsproblematik auch eine verfassungsrechtliche Dimension hat. Aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 sowie aus dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes ergebe sich ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium, so dass Zulassungsbeschränkungen nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen zulässig seien.
Voraussetzungen für die Festlegung von Zulassungsbeschränkungen sind hiernach, dass die Ausbildungskapazitäten voll ausgeschöpft sind und die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach sachgerechten Kriterien stattfindet, wobei alle Bewerberinnen und Bewerber zumindest eine Chance auf einen Studienplatz haben müssen.
Folge dieser Entscheidung war eine Verrechtlichung der Hochschulzulassung und die Ausbildung eines komplexen Auswahlrechts der Hochschulen. Auf diese Weise will man den verfassungsrechtlichen Anforderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Berücksichtigung unterschiedlicher Kriterien bei der Studienplatzvergabe nachkommen, insbesondere durch gesetzlich oder verordnungsrechtlich festgelegte Quoten.
So werden die Studienplätze in den bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Human-, Tier-, Zahnmedizin sowie Pharmazie) - nach Abzug der Vorabquoten -
anhand folgender Quotierung vergeben:
Seit 2020 kann die Vergabe nicht mehr allein anhand einer Quote für die Wartezeit erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht beurteilte 2017 diese Handhabung in einer richtungsweisenden Entscheidung (Quotenmodell) als einen Verstoß gegen das Grundgesetz. Die Länder wurden zugleich zu einer verfassungskonformen Regelung bis Ende 2019 aufgefordert. Diese sieht nunmehr eine Erhöhung der Quote für den Zugang nach der Abiturnote um den Anteil von 10 Prozent vor. Daneben existiert die neu geschaffene "zusätzliche Eignungsquote". Nach dieser werden 10 Prozent der Plätze verteilt. Für den Zeitraum Sommersemester 2020 bis Wintersemester 2021/22 ist ein Kriterium innerhalb der Quote die Wartezeit, die solange bei der Vergabe der Plätze (in viel geringerem Umfang) berücksichtigt wird. Daneben fließen in die Entscheidung über die Vergabe nach der zusätzlichen Eignungsquote, je von der Hochschule abhängig, bspw. Studieneignungstests, Auswahlgespräche oder besondere Vorbildungen ein.
Während die Studienplätze in der Quote "Abiturbeste" von der Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund vergeben werden, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen und nach der zusätzlichen Eignungsquote die Studienplätze von den Hochschulen anhand von selbst festgelegten Kriterien (wie Auswahlgespräche und Eignungstests) vergeben. Diese wählen die Hochschulen nach den innerhalb vom gesetzlichen Rahmen gesteckten Möglichkeiten aus.
In den Studiengängen mit örtlicher Zulassungsbeschränkung regeln die Hochschulen das Auswahlverfahren in ihren Satzungen unter Berücksichtigung der jeweiligen landesrechtlichen Regelungen autonom. Die Studieninteressierten bewerben sich direkt bei den Hochschulen für ihren Wunschstudiengang.
Diese gewachsene Autonomie der Hochschulen im Bereich der Hochschulzulassung begrüßt die HRK. Mehrmals hatte sich die HRK hierzu geäußert und gefordert, dass die rechtlichen Vorgaben sich nach Möglichkeit auf die Festlegung allgemeiner Rahmenbedingungen beschränken sollten (Beschluss des 98. Senats der HRK am 10.2.2004 "Zur Neuregelung des Hochschulzulassungsrechts").
Da das gegenwärtige Zulassungssystem den Hochschulen vor allem in den örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen keine vollständige Auslastung ihrer Studienplatzkapazitäten garantiert, hat sich die HRK für die Einrichtung eines so genannten Dialogorientierten Serviceverfahrens ausgesprochen (Beschluss der 2. Mitgliederversammlung der HRK am 27.11.2007 "Zur Situation der Zulassung zum Studium an deutschen Hochschulen").
Dieses von der Stiftung für Hochschulzulassung koordinierte Verfahren soll eine schnellere und effizientere Studienplatzvergabe gewährleisten, damit langwierige Nachrückverfahren zukünftig entfallen. Des Weiteren soll die Transparenz für die Bewerberinnen und Bewerber durch die Möglichkeit der webbasierten Nachverfolgung des Bewerbungsstatus erhöht werden.
Seit dem 16. Mai 2012 steht das Bewerbungsportal den Bewerberinnen und Bewerbern für Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung zur Verfügung.
Bislang erfolgt die Bewerbung für die meisten örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge jedoch noch über die Hochschule.